Handläufe, Abschrankungen, Geländer und Brüstungen haben eine Sicherheitsfunktion zu erfüllen und dienen gleichzeitig der Orientierung im Raum.

Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen  sowie auf Terrassen, Balkonen und an Absturzstellen zur Anwendung. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in den Ziffern 3.6.4, 3.4.5 und 3.4.6 die Anwendungen und Anforderungen an Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen.

Handläufe

Handläufe sind erforderlich bei Aussen- und Innentreppen, sobald diese mehr zwei Stufen oder mehr aufweisen (Ziff. 3.6.1.1), und bei Rampen ab einer Neigung von 6% (Ziff. 3.5.1.2). Sie müssen leicht auffindbar sein und durchgehend festen Halt bieten. Handläufe erfüllen zudem eine Führungsfunktion, z.B. an Rampen, Treppen oder in Korridoren.

  • Ausführung (Ziff. 3.6.4.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A07)
    Höhe über dem Boden: 0.85 – 0.90 m
    Höhe über der Vorderkante von Treppenauftritten: 0.85 – 0.90 m
    – Verlängerung über den Trittlauf hinaus beim An– und Austritt: 0.30 m
    bei Richtungsänderungen durchgehend
    – vorzugsweise auch auf Zwischenpodesten ohne Unterbruch
    – Handläufe, die mehr als 0.10 m frei in den Bewegungsraum ragen nach unten oder seitlich gebogen
  • Profil (Ziff. 3.6.4.2 und 3.6.4.3)
    – Umfassbar, um einen sicheren Halt zu bieten
    – ergonomisches Profil mit einem kreisäquivalenten Durchmesser: ø 40 mm;
    – Für die Ausführung des Profils (Dimension und Form) verweist die Norm in ihrer Auslegung aus dem Jahr 2013 auf die ISO 21542:2011 (Auslegung Nr. A07)
    – Befestigung von unten, um das Gleiten der Hand nicht zu behindern
    – lichter Wandabstand: min. 50 mm
    – Helligkeitskontrast gegenüber dem Hintergrund

Handlaufprofil

Handlauf / main courante

 

 

 

 

 

 

 

 

  • Anordnung
    – entweder beidseitig,
    – oder im Mittelbereich (Ziff. 3.6.4.3)

Hinweis

Die Stützfunktion muss sowohl für die linke als auch für die rechte Hand verfügbar sein, damit auch Personen mit einseitigen körperlichen Einschränkungen, die Treppe sicher nutzen können. Beidseitige Handläufe oder ein mittiger Handlauf, vorzugsweise doppelt ausgeführt, erfüllen diese Anforderung. Ist nur ein einziger Handlauf vorhanden, kann sich dieser für die betroffene Person auf der „falschen“ Seite befinden.

Hinweis aus der Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen»
Treppen sind gemäss Norm SIA 358 unter dem Gefährdungsbild 2 eingestuft. Daher sind im Allgemeinen beidseitig Handläufe vorzusehen, sobald Treppen mehr als zwei Stufen haben (Ziff. 1.3.3 und 2.2.2).

  • Taktile Beschriftungen für Orientierung
    Stockwerkbezeichnungen in Reliefschrift am Handlauf beim An- und Austritt, sofern für die Orientierung erforderlich
    (Ziff. 3.6.4.4 und 6.2.2.3):
    – Reliefhöhe min. 1 mm, vorzugsweise mit keilförmigem Profil,
    – Schriftgrösse 15 à 18 mm, gesperrt,
    – Schrifttypen ohne Serifen, wie Frutiger, Arial usw.

Abschrankungen, Geländer und Brüstungen

Abschrankungen kommen gemäss SIA 500 in folgenden Situationen zum Einsatz um vor Gefahren zu schützen:

  • Abschrankung von Bereichen mit ungenügender nutzbarer Höhe und Absicherung von Hindernissen (Ziff. 3.4.4):
    – a
    uskragende oder herunterhängende Bauteile, z.B. Treppen- oder Rampenläufe, Möblierungselemente, welche eine nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreiten und deren Unterkante mehr als 0.30 m über Boden liegt.
    – s
    eitlich um mehr als 0.10 m in den Bewegungsraum ragende Bauteile oder Möblierungselemente welche eine nutzbare Höhe von 2.10 m unterschreiten und deren Unterkante mehr als 0.30 m über Boden liegt.
  • Absicherung von Absturzstellen bei Absturzhöhen von mehr als 0.40 m (Ziff. 3.5.4)
  • Trennung zwischen Fussweg und Fahrbahn wo keine Querung stattfinden soll (Ziff. 3.4.8).

Für die Personensicherheit notwendige Abschrankungen, Geländer und Brüstungen haben die folgende Anforderungen zu erfüllen (Ziff. 3.4.5):

  • Höhe der Abschrankung: 1.00 m als Richtwert
  • Ertastbarkeit mit dem wissen Stock:
    – entweder durch einen Sockel mit einer Höhe von min. 30 mm
    – oder durch eine Traverse, deren Unterkante auf max. 0.30 m über Boden liegt
  • Traversen sind als feste Elemente auszubilden. Ketten, Seile oder Bänder sind nicht zulässig.
  • Ecken und Enden von Abschrankungen welche in den Bewegungsraum ragen, müssen auf ihrer ganzen Höhe mit einem vertikalen Abschluss ausgestattet sein.

Brüstungen und Geländer müssen ab einer Höhe von 0.75 m die Durchsicht für Personen im Rollstuhl ermöglichen sofern dies für die Sicherheit (z.B. erkennen von Hindernissen, Fahrzeugen, etc.), die Orientierung oder die Aussicht erforderlich ist (Ziff. 3.4.6). Dies kann z.B. mit einer Mauer bis 0.75 m Höhe und einem Handlauf auf 1.0 m erfüllt werden.

Ergänzende Informationen in der Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen».

 

Stand 25.07.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A07: Geometrie Handläufe