Fenstertürschwelle
Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze mit öffentlich zugänglichem Charakter haben andere Anforderungen zu erfüllen als solche im privaten Bereich.

Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze müssen immer auch für mobilitätsbehinderte Personen (z.B. für Besucher und Arbeitnehmer) benutzbar sein. Die Anforderungen an den unteren Türabschluss gemäss Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» unterscheiden sich bei «öffentlich zugängliche Bauten»und «Bauten mit Arbeitsplätzen» (Ziff. 1.3.2.2 und 12.1) gegenüber denjenigen im Wohnungsbau. Es gelten leicht höhere Anforderungen.

Wichtig zu beachten ist, dass Balkone, Terrassen und Aussensitzplätze Nutzflächen, d.h. Wohnräume im Freien, sind. Sie sollten immer auch für mobilitätsbehinderte Bewohner und Besucher benutzbar sein.

Anforderungen an Balkon- und Terrassentüren

  • vorzugsweise stufenlos ausbilden
  • maximal 2,5 cm hohe, einseitige Absätze oder flachgewölbte Deckschienen
  • Schwellen bis maximal 2,5 cm über Innen- und Aussenboden (aus zwingend konstruktiven Gründen) zulässig (Ziffer 3.3.2):

Mehr Details finden Sie auch im Referat Schwellen und SIA 500.

Um die Forderung der SIA 500 „Hindernisfreie Bauten“ nach maximaler Schwellenhöhe von 2,5 cm und der Norm SIA 271 «Flachdächer» nach mindestens 6 cm Schwellenhöhe für Stauwasser zu erfüllen, sind befahrbare Gitterroste oder Ablaufrinnen eine bewährte Lösung (Auslegung SIA 500, A03, 2018).

 

 

 

 

 

 

 

Im Merkblatt 031 «Rollstuhlgerechte Fensterschwellen» finden Sie eine Detailsammlung von Beispielen handelsüblicher Produkte für Balkon- und Terrassentürschwellen.

Breite der Balkon- oder Terrassentür

  • Die ausreichende Durchgangsbreite ist erreicht bei einer freien, nutzbaren Türbreite von mindestens 0,80 m.
    Gemäss Norm SIA 343 «Türen und Tore» darf der lichte Durchgang der Aussentüren nicht durch den einstehenden Türflügel, Führungsschienen von Rollläden oder Storen eingeschränkt sein (Ziff. 3.3.1).

Türbedienung

Es gelten folgende Anforderungen an die Türbedienung (Ziff. 3.3.4)

  • Türgriffe in gut fassbarer Grösse und Form an manuell bedienten Türen; Türknauf oder Muschelgriff sind nicht zulässig  (Ziff. 3.3.4.1)
  • manuelle Türen vorzugsweise ohne Türschliesser (Ziff. 3.3.4.2)
  • Kraft zum Öffnen der Tür (in Bewegung setzen des Türflügels und Aufrechterhaltung der Flügelbewegung) maximal 30 N (Ziff. 3.3.4.2)
  • Türbedienung vorzugsweise automatisieren (vorzugsweise als Schiebetüren) (Ziff. 3.3.4.3)
  • normgerechte Anordnung und Einrichtung von Bedienelementen (Ziff. 3.3.4.4)

Bewegungsfläche / Platzbedarf

  • Freie Fläche von min. 0.60 m neben dem Schwenkbereich des Türflügels, bei manuell bedienten Drehflügeltüren (Ziff. 3.3.3.1), damit ein Rollstuhlfahrer zum Öffnen neben die Tür fahren kann.
    Ist hinter der ganz geöffneten Tür ein grosszügiger Freiraum mit Länge (L), ist es bei bestehenden Bauten bedingt zulässig die Breite der Freifläche seitlich des Schwenkbereichs (B) bis auf 0.20 m zu reduzieren, sofern die Summe der beiden Masse (L + B) min. 1.20 m beträgt (Ziff. 3.3.3.1).
  • Balkone und Terrassen müssen an mindestens einer Stelle das Wenden um 180° ermöglichen. Hierfür bedarf es einer Bewegungsfläche von mindestens 1,40 x 1,70 m.
  • Vorzugsweise ist eine Balkon- oder Terrassentiefe von 2,0 m zu realisieren, damit die Durchfahrt und der Zugang für Personen im Rollstuhl auch mit Möblierung gewährleistet ist.

Boden

Folgende Anforderungen gelten an den Balkonboden und Bodenbelag (Ziff. 3.2):

  • eben, stufen- und absatzlos
  • befahrbar, begehbar und gleitsicher im Sinne von Anhang B
  • offene Fugen ≤ 10 mm; breitere Fugen vollflächig, eben, dauerhaft ausgefugt (Ziff. 3.2.7)
  • Öffnungen in Rosten: Breite in einer Richtung  max. 10 mm (Ziff. 3.2.8)
  • Maschenweite bei Gitterrosten: max. 10 mm x 30 mm; grössere Öffnungsbreiten bedingt, d.h. nur in begründeten Einzelfällen, erlaubt (Ziff. 3.2.8)

Im Beitrag «Eignung von Bodenbeläge» und im Beitrag «Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten» finden sich genauere Details über diesen Themen.

Entwässerung 

  • Zur Entwässerung des Aussenraums sind befahrbare Rinnen und Gefälle von maximal 2% zulässig (Ziff. 3.2.3).

Geländer und Brüstung

Die Höhe der Geländer und Brüstungen richtet sich nach der Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen», beträgt gemäss SIA 500 jedoch min. 1.00 m. Sie müssen mit dem weissen Stock ertastbar sein (Sockel, Gländerfüllung, Traverse, Ziff. 3.4.5).

Brüstungen und Geländer müssen ab einer Höhe von 0.75 m die Durchsicht für Personen im Rollstuhl ermöglichen, da dies für die Aussicht erforderlich ist (Ziff. 3.4.6). Dies kann z.B. mit einer Mauer bis 0.75 m Höhe und einem Handlauf auf 1.0 m erfüllt werden.

 

Stand 22.07.2019

 

Auslegungen zur Norm SIA 500 aus dem Jahr 2018

Zum Thema Balkone und Terrassen sind in den «Auslegungen zur Norm SIA 500:2009» aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.

Auslegung A03:  Fragen zu Schwellen und Fenstertüren