Handlau Treppe
Treppen sind für einige Bewohner und Besucherinnen absolute oder erschwerende Hindernisse, für andere Gefahrenstellen. Als Verbindung zwischen verschiedenen Niveaus müssen sie bequem und sicher nutzbar sein.

Wohnungen sollen möglichst alle stufenlos erschlossen werden. Treppen sind im Wohnungsbau jedoch ein wichtiges Element für die Höhenüberwindung, insbesondere auch als Fluchtweg. Gegenüber einem Aufzug sind sie intuitiver, einfacher und schneller zu nutzen und halten Bewohnende im Alltag fit. Dafür müssen Treppen sicher und bequem nutzbar sein, d.h. gut erkennbar gestaltet, beleuchtet und mit Handläufen ausgestattet.

Treppen in der Erschliessung bis zur Wohnung

Treppen auf dem Weg zum Hauseingang und zum Aufzug müssen weggelassen, bei bestehenden Bauten nach Möglichkeit entfernt werden. Dies wird auch in der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» gefordert und gilt ebenso für Stufen zwischen Aufzug und Wohnungstüren (Ziff. 9.1.1).

An die Ausführung der Treppen zur Erschliessung der Wohnungen stellt die Norm SIA 500 in Kapitel 9 «Erschliessung bis zu den Wohnungen» nur wenige konkrete Anforderungen. Hingegen empfiehlt sie, zur Erreichung einer gute Hindernisfreiheit, die spezifischen Anforderungen für öffentlich zugänglichen Bauten zu übernehmen (Ziff. 9.1.5). Für Treppen und Stufen betrifft dies die Ziffer 3.6., siehe dazu Beitrag «Treppen in öffentlich zugänglichen Bauten». 

Sollte das Bauprojekt die Genehmigung erhalten, vorerst nur ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich zu erstellen, muss nachgewiesen werden, dass im Falle eines Bedarfs nachträglich eine rollstuhlgerechte Hebeanlage eingebaut werden kann. Beste und als erste zu überprüfende Lösung hierfür ist ein normkonformer Aufzug, zweitbeste Option eine rollstuhlgerechte Hebebühne, mindestens bräuchte es einen Plattformtreppenlift (Ziff. 9.1.3). Die bauliche Situation muss das Nachrüsten dieser Einrichtungen ermöglichen, d.h. Treppenpodeste, Treppenbreite und Durchgangshöhe über den Treppenläufen müssen alle notwendigen Platzbedarfe für die spätere Anlage berücksichtigen; siehe Beitrag «Hebebühnen und Treppenlifte».

Treppen in der Wohnung

Die Ausführung von Treppen innerhalb mehrgeschossiger Wohnungen (Splitlevel, Maisonette, Townhouse) wird in Ziffer 10.1.2 beschrieben, dabei geht es in erster Linie um die baulichen Voraussetzungen, damit bei Bedarf ein Treppenlift eingebaut werden kann. Hierzu sind Freiflächen beim An- und Austritt vorzusehen, sowie die Treppenlaufbreiten und Durchgangshöhen ausreichend zu dimensionieren. Weitere Informationen im Beitrag «Hebebühnen und Treppenlifte».

Treppenlaufbreiten

  • Treppen zur Erschliessung der Wohnung: min. 1.20 m (Ziff. 9.3.1)
  • Wohnungsinterne Treppe, einläufig und gerade: min. 1.0 m (Ziff. 10.1.2)
  • Wohnungsinterne Treppe, mehrläufig oder gebogen: min. 1.10 m (Ziff. 10.1.2)

Stufen

Treppe mit Stufenmassen und Handlaufhöhe

Zur Optimierung der Hindernisfreiheit sollen folgende Anforderungen aus Ziffer 3.6.2 auch im Wohnungsbau berücksichtigt werden:

  • bequemes Steigungsverhältnis:
    2 Steigungen à 17.5 cm + 1 Auftritt = 63 cm
  • Auftritte nicht weniger als 280 mm, Steigungen nicht mehr als 175 mm
  • geschlossene Stufen ohne Unterschneidungen und vorspringende Nasen, um Stolpergefahr zu minimieren

Podeste

  • Zur Verringerung der Sturzgefahr dürfen Treppenabgängen nicht zu nahe bei Türen liegen. Bei seitlich zum Treppenlauf positionierten Türen darf der minimale Abstand bzw. die kürzeste Verbindung zwischen Aussenkante Türleibung und Treppenabgang 0.60 m nicht unterschreiten, bei gegenüberliegender Position beträgt der minimale Abstand zur Türe 1.40 m (Ziff. 9.2.4, 9.5.1 und Korrigenda C3).

Abstand zu Treppenabgängen

Abstand zwischen Türen zu Treppenabgang

 

 

 

 

  • Bewegungsfläche zwischen Aufzug und TreppenabgangBefindet sich der Treppenabgang gegenüber der Schachtüre eines Aufzugs, muss zwischen beiden der Mindestabstand von 1.40 m eingehalten werden (Ziff. 9.5.1 und Korrigenda C3). Ist der Korridor oder das Podest an dieser Stelle auf das im Wohnungsbau zulässige Mindestmass von 1.20 m Korridorbreite reduziert, muss die Schachttür um mindestens 0.20 m zurückversetzt liegen.
  • Die Bodenflächen auf An- und Austrittspodesten sowie auf Stufen müssen im Sinne von Anhang B der Norm SIA 500 stolperfrei, trittsicher und gleitsicher sein (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3).

Da im Treppenhaus davon auszugehen ist, dass bei Regen und Schnee der Boden nass sein kann, ist der Gleitsicherheit besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Weitere Hinweise im Beitrag «Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten».

Treppenläufe mit mehr als 15 Steigungen sollen mit Zwischenpodesten unterbrochen werden, um die Sturzhöhe zu reduzieren.

Handlauf

Zur Optimierung der Hindernisfreiheit wird von der Norm SIA 500 empfohlen, Handläufe und Brüstungen als Sturzsicherung vorzusehen (Ziff. 9.1.5); siehe Beitrag «Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen». Sie geben Sicherheit, Orientierung und haben Stützfunktion. Angesichts der demographischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Ziel, dass ältere Menschen möglichst lange im normalen Wohnumfeld verbleiben können, müssten Handläufe im Wohnungsbau generell zur Selbstverständlichkeit werden (Auslegungen SIA 500:2009, A19).

  • beidseitig anordnen (in Fluchttreppenhäusern ohnehin Pflicht, SIA 358, Ziff. 2 22). Einseitig eingeschränkte Personen, z.B. Schlaganfallpatienten, hätten andernfalls für Auf- oder Abstieg kein Hilfsmittel zur Verfügung.
  • kontrastreich vom Hintergrund abheben
  • griffiger, umfassbarer Handlauf mit Durchmesser von 32 bis 45 mm (fester Halt)
  • Montagehöhe: 0.85 – 0.90 m über Boden
  • für Geh- und Sehbehinderte 0.30 m über Anfang und Ende von Treppen hinausführen (Stützfunktion und sichere Orientierung)
  • bei Podesten und Richtungsänderungen den Handlauf nicht unterbrechen (sichere Orientierung)

Erkennbarkeit

Die Erkennbarkeit von Stufen innerhalb von Wohnbauten wird in der Norm SIA 500 nicht geregelt, jedoch verweist die Norm darauf, dass für eine umfassende Hindernisfreiheit die Anforderungen an öffentlich zugänglich sinngemäss anzuwenden sind. Die Markierung der Stufenvorderkanten und eine gute Beleuchtung, sind aus Gründen der Sicherheit und Werkhaftung zu empfehlen. Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen brauchen kontrastreich markierte Niveausprünge; spätestens bei Stromausfall oder Rauchentwicklung wirkt dies für alle unfallverhütend.

  • Durchgangshöhe unter TreppeTreppenlauf oder Zwischenpodest, welche die Raumhöhe innerhalb der Bewegungsfläche einschränken z.B. im untersten Geschoss, müssen im Bereich von weniger als 2.10 m nutzbarer Höhe durch Geländer, Möbel oder Einbauten abgeschrankt werden. (Ziff. 9.3.4)
  • Im Aussenraum Stufen deutlich erkennbar, kontrastreich gestalten; vorzugsweise an den Vorderkanten mit Streifen von 40 bis 50 mm Breite markieren. (Ziff. 9.3.6)Markierung an Stufenvorderkante
  • Visuelle Täuschungen z.B. durch stark kontrastierende, gemusterte Oberflächen oder Spiegelungen, die das Erkennen der einzelnen Stufen erschweren und Materialwechsel am Treppenantritt, die eine zusätzliche Stufe vortäuschen, sind im Sinne einer optimalen Hindernisfreiheit zu vermeiden. (Ziff. 9.1.5 > 4.1.2)

 

Umfassende Informationen zum Thema Treppen und Stufen finden Sie auch in unserem Merkblatt MB 026 «Treppen und Stufen».

 

Stand 01.12.2022

      Bauten mit Wohnungen: Anpassbare Wohnungen und Studentenunterkünfte. Themen Fachinformationen: Handläufe / Geländer / Brüstungen und Treppen / Stufen.