Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» und ihr normativer Anhang regeln die Anforderungen und Massnahmen für die Projektierung und Ausführung von Verkehrsanlagen.

Seiten aus 640075_2.gzd_081214Der Verkehrsraum als öffentlicher Raum fällt in den Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes BehiG. Die VSS Norm 640 075 «Fussgängerverkehr; Hindernisfreier Verkehrsraum»; Dezember 2014, regelt die Ausführung und Umsetzung des hindernisfreien Bauens im öffentlichen Raum. Sie gilt für alle Verkehrsanlagen auf denen Fussverkehr zugelassen ist. Dazu gehören auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, die in die Zuständigkeit der Strasseneigentümer fallen (Bus- und Strassenbahnhaltestellen), Anlagen für das Parkieren, sowie öffentlich zugängliche Park- und Freizeitanlagen.

Die Norm und der dazugehörige normative Anhang mit Detailanforderungen, Massangaben und Erläuterungen, kann gegen eine Gebühr beim VSS, «Forschung und Normierung im Strassen- und Verkehrswesen», bezogen werden.

Für Haltestellen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten zudem die nationalen Bestimmungen für einen behindertengerechten öffentlichen Verkehr.

Gegenstand und Zweck

Zweck der Norm ist es sicher zu stellen, dass Verkehrsanlagen nach standardisierten Grundsätzen, hindernisfrei zugänglich und benutzbar gestaltet und betrieben werden (Ziff. 3).

Die Norm regelt, welche Grundsätze und Anforderungen bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von hindernisfreien Verkehrsanlagen einzuhalten sind. Die Verbindlichkeit der Vorgaben wird in der Norm präzisiert indem die relevanten Begriffe in der Ziffer 2 «Gegenstand» definiert und in den Anforderungen der Norm kursiv gesetzt sind:

  • zwingende Anforderungen sind in der Norm mit den Begriffen «muss/müssen», «ist/sind zu» oder ähnlichen Begriffen beschrieben
  • Anforderungen, welche «nach Möglichkeit» zu erfüllen sind, müssen erfüllt werden, wo immer dies machbar und verhältnismässig ist. Abweichungen müssen begründet werden können.
  • «Vorzugsweise» bezeichnet bei mehreren möglichen Massnahmen jene, deren Erfüllung der Zielsetzung der Norm am besten entspricht.

Abweichungen

Abweichungen von der Norm sind nur zulässig, wenn der Zweck der Bestimmung auf andere Art nachweislich erreicht wird (Ziff. 5).

Falls bei einem Bauvorhaben einzelne Bestimmungen der Norm nicht eingehalten werden können (z.B. aufgrund der Topographie oder der technischen Machbarkeit), sind die zulässigen Abweichungen im Rahmen der Verhältnismässigkeit durch die zuständigen Instanzen festzulegen (Ziff. 5).

Stehen den Anforderungen andere öffentliche Interessen entgegen, nimmt die zuständige Entscheidbehörde eine Interessenabwägung vor, indem sie alle begründeten Anliegen bzw. Interessen (z.B. der Verkehrssicherheit oder des wirtschaftlichen Aufwands) ermittelt, gewichtet und im Entscheid angemessen berücksichtigt (Ziff. 5).

Im Vorfeld der Erarbeitung der Norm wurden die Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung im Rahmen eines mehrjährigen Forschungsprojekts aufgearbeitet. Der Forschungsbericht VSS 2010/1308 «Hindernisfreier Verkehrsraum – Anforderungen aus der Sicht von Menschen mit Behinderung» kann als Erläuterung zu den Vorgaben der Norm beigezogen werden.