Der Fussgängerstreifen ermöglicht Menschen die langsamer sind, nicht gut sehen, hören oder das Verkehrsgeschehen nicht überblicken können, vortrittsberechtigt die Fahrbahn zu queren.

Strassen können für Menschen mit Mobilitäts- und Wahrnehmungseinschränkungen bei der heutigen Dichte des Fahrverkehrs unüberwindbare Hindernisse sein. An Fussgängerstreifen reduziert die Vortrittsregelung den Zeitdruck beim Queren und erhöht die Anhaltebereitschaft der Lenkenden. Der Blindenführhund sucht auf Befehl «Zebra» den Fussgängerstreifen und führt die Person mit Sehbehinderung in die Ausgangsposition am Fahrbahnrand. An dieser Stelle kann sie sicher sein, dass die nötigen Sichtweiten vorhanden sind, so dass Fahrzeuglenkende sie rechtzeitig sehen und halten können, wenn sie nach Hochhalten des weissen Stocks dem Hund den Befehl zum Queren gibt. Auch kann sie davon ausgehen, dass das gegenüberliegende Trottoir ohne Hindernisse zugänglich ist.

Fussgängerstreifen geben also all jenen Sicherheit die aufgrund einer Sehbehinderung, niedriger Augenhöhe oder mangelnder Kapazität, den Anhalteweg der Fahrzeuge nicht einschätzen oder Sichthindernisse wie parkierte Fahrzeuge nicht erkennen können. Sie geben auch jenen Sicherheit die z.B. aufgrund einer Gehbehinderung mehr Zeit benötigen. Besondere Anforderungen in Bezug auf die Orientierung sind bei Fussgängerstreifen an Kreiseln zu beachten. Ist ein Fussgängerstreifen aufgrund der Verkehrssituation nicht ausreichend sicher, können Fussgänger-Lichtsignale nötig sein.

Wann braucht es einen Fussgängerstreifen?

Fussgängerstreifen können notwendig sein, damit Fusswege für Menschen mit Behinderung ohne Benachteiligung nutzbar sind. Auf Wegverbindungen, in Ortszentren, an Verkehrsknoten oder auf Sport- und Freizeitrouten sollte es selbstverständlich sein, dass Fussgängerinnen und Fussgänger vortrittsberechtigt queren dürfen. Dies gilt umsomehr an Orten, an denen sensible Nutzergruppen häufig die Fahrbahn queren, z.B. an Haltestellen, vor Spitälern, Gemeinschaftszentren, Institutionen sowie auf Schulwegen und im Umfeld von Alterseinrichtungen.

Die Norm SN 640 241 «Fussgängerstreifen» regelt aus Sicht der Verkehrstechnik, wie Fussgängerstreifen positioniert und gebaut werden müssen. Gemäss dieser Norm werden sie nur angeordnet, wenn mindestens 100 Fussgängerquerungen während den fünf am meisten frequentierten Stunden des Tages zu erwarten sind. Im konkreten Begegnungsfall beeinflusst diese Zahl aber weder das Verhalten der Fussgängerinnen noch jenes der Fahrzeuglenkenden. Die rein quantitative Betrachtung ist aus Sicht der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht zweckmässig. Beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse dürfen denn auch nach der Norm bei tieferen Frequenzen Fussgängerstreifen angeordnet werden (SN 640 421, Ziff. 16).

Hinweis zu bfu Gutachten

Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu stellt in ihren Gutachten, häufig alleine gestützt auf die Zahl der Fussgängerquerungen ein negatives Urteil für den Erhalt bzw. die Markierungen von Fussgängerstreifen. Liest man das bfu-Faktenblatt Nr. 02 «Querungsstellen für den Fussverkehr», muss die Relevanz der Mindestzahl querender Fussgängerinnen und Fussgänger jedoch relativiert werden. Zitat: «Umfassende empirische Befunde zum sicherheitstechnischen Nutzen von Fussgängerstreifen fehlen weitgehend. De facto wurde der Effekt von Fussgängerstreifen auf die Sicherheit von Fussgängern nur für hohe Fussgängermengen bzw. bei speziellen Konstellationen untersucht. Eine umfassende Aussage, bei welchen betrieblichen und infrastrukturellen Bedingungen ein Fussgängerstreifen die Sicherheit für Fussgänger nachweislich erhöht oder mindert, ist beim heutigen Wissensstand nicht möglich.» Gestützt auf diese Faktenlage ist die Anzahl der Fussgängerquerungen gegenüber dem Vortrittsbedürfnis bestimmter Nutzergruppen nicht als massgebend zu betrachten.

Verminderung von Benachteiligungen für Menschen mit Behinderung

Aus Sicht der Hindernisfreiheit sind bei der Beurteilung des Bedarfs für einen Fussgängerstreifen folgende Faktoren einzubeziehen:

  • die Bedeutung der Wegverbindung im Fusswegnetz,
  • die Lage in Bezug auf öffentlich zugängliche Dienstleistungen,
  • die Bedeutung der Querung für Menschen mit Behinderung und
  • die Chance eine angemessen grosse Lücke im Verkehrsfluss zu erhalten, d.h.
  • die Verkehrsmenge über den Tag verteilt und während den Spitzenstunden.

Fussgängerstreifen in Tempo-30 Zonen

In Tempo 30 Zonen gilt aufgrund der UVEK Verordnung zu Tempo-30 und Begegnungszonen (741.213.3), dass Fussgängerstreifen nur ausnahmsweise angebracht werden dürfen, wo ein erhöhtes Vortrittsbedürfnis besteht, namentlich vor Schulen und Heimen. Als die Verordnung entstand, wurde Tempo 30 hauptsächlich in Wohnquartieren signalisiert. Heute schliessen Tempo-30 Zonen oft auch Durchfahrtstrassen durch Ortszentren, im urbanen Raum sogar mehrspurige Strassen mit ein. In diesen Situationen sind vortrittsberechtigte Querungen insbesondere bei hohem Verkehrsaufkommen für alle Fussgängerinnen und Fussgänger hilfreich. Für Menschen mit Behinderung, älteren Menschen und Kinder sind sie oft unerlässlich, um eine Benachteiligung zu verhindern, zu vermindern oder zu beseitigen. Sicher gebaute Fussgängerstreifen lassen sich bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h gut realisieren.

Bauliche Anforderungen an Fussgängerstreifen

Wenn immer möglich ist eine Fussgängerschutzinsel zu bauen, in jedem Fall aber bei Fahrbahnbreiten ≥ 8.50 m (SN 640 421, Ziff. 24). Die Anforderung an die Hindernisfreiheit sind in der SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» geregelt.

Anordnung einer Fussgängerschutzinsel

Anordnung einer Fussgängerschutzinsel

Trottoir und Fussgängerschutzinseln sind mit ertastbaren Randabschlüssen abzugrenzen (Ziff. 19.1, Anh. Ziff. 7.1 und 8.1.2):

  • vertikaler Absatz  von 30 mm Höhe oder
  • schräger Absatz von 40 mm Höhe und  0.13 – 0.16 m Breite.

Ertastbarer Randabschluss an Fussgängerstreifen

Trennelemente an Querungen haben erhöhte Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen:

  • ebene Oberflächen möglichst ohne Fugen,
  • max. 5 mm Abweichung von vertikalen Sollabmessungen,
  • Belagsüberbau max. 5 mm (Anh. Ziff. 8.1.2).
  • Das Quergefälle der angrenzenden Fahrbahn soll 3% nicht übersteigen (Anh. Ziff. 7.1.1),
  • Der Wasserstein ≥ 0.15 m breit sein und eine möglichst geringe Neigung aufweisen (Anh. Ziff. 8.1.2).
Beitrag_Randsteinlabor

Randabschlüsse erfordern eine hohe Ausführungsqualität

 

Die Auffindbarkeit des Fussgängerstreifens ist zu gewährleisten:

  • ein erhöhtes Quergefälle weist auf eine Trottoirabsenkung hin. Dazu ist punktuell ein Quergefälle bis 6% zulässig (Anh. Ziff. 5.3).
  • Ist keine ertastbare Trottoirabsenkung realisierbar, sind taktil-visuelle Markierungen nach Norm SN 640 852 «Taktil-visuelle Markierungen» erforderlich (Anh. Ziff. 8.1.1).

Alle Fussgängerinnen und Fussgänger sollen sicher queren können:

  • Im Annäherungsbereich sind sichtbehindernde Elemente wie Geländer mit Staketen, Wehrsteine oder Poller zu vermeiden (Anh. Ziff. 8.1.1) insbesondere auch auf der Höhe von Rollstuhlfahrenden und kleinen Menschen.

Orientierung und Ausrichtung am Fahrbahnrand:

  • Fussgängerstreifen sind auf möglichst gerader Strecke (nicht im Einmündungstrichter) und rechtwinklig zum Fahrbahnrand anzuordnen (Anh. Ziff. 8.1.4).
  • Ist die Orientierung währen dem Queren nicht gewährleistet (z.B. Fussgängerstreifen schräg zum Fahrbahnrand, komplexe oder lange Querung), sind Führungselemente oder taktil-visuelle Markierungen erforderlich (Anh. Ziff. 8.1.4).