Auskragende Elemente, welche die lichte Höhe von Gehflächen einschränken sind gefährliche Hindernisse auf Kopfhöhe und müssen abgeschrankt werden.

Die lichte Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der VSS Normen und berücksichtigt die Höhe von Unterhaltsfahrzeugen oder Mindesthöhen für Unterführungen. Da Hindernisse auf Kopfhöhe für Menschen mit Sehbehinderung sehr gefährlich sind, schreibt die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» Mindestanforderungen für auskragende oder herunterhängende Elemente sowie schräge Stützen oder Treppenuntersichten, etc. vor (Ziff. 16.2, Anh. Ziff. 5.2).

Bereiche von Gehflächen, welche die lichte Höhe von 2,10 m nicht erfüllen sowie Elemente, die innerhalb dieser Höhe um mehr als 0,10 m in die Gehfläche auskragen, müssen abgeschrankt werden. Dies kann mit folgenden Massnahmen erfolgen:

  • Geländer oder Abschrankungen die mindestens zwischen 0,30 m und 1,0 m über Boden mit dem weissen Stock durchgehend ertastbar sind (ertastbarer Sockel oder Traverse max. 0,30 m über Boden, vertikaler Abschluss an Enden und Ecken)
  • Mauern, Sockel, etc. mit einer Höhe von min. 0,30 m, so dass sie nicht mit einer Stufe verwechselt werden können
  • mit einem Stellriemen oder Randstein eingefasste, nicht befestigte Flächen, welche eindeutig von Gehflächen unterschieden werden können.