Der öffentliche Raum muss für alle nutzbar sein, um Menschen mit einer Mobilitäts- oder Sinnesbehinderung ein selbständiges Leben zu ermöglichen. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung sind verbindlich geregelt.

Der öffentliche Raum fällt in den Geltungsbereich des BehiG. Werden Anlagen des Verkehrsraums gebaut, dürfen Menschen mit Behinderung nicht durch die bauliche Gestaltung bei der Nutzung eingeschränkt werden.

Die VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt die Anforderungen an den hindernisfreie gebauten öffentlichen Raum. Sie gilt für alle Verkehrsanlagen auf denen Fussverkehr zugelassen ist. Dazu gehören auch Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, die in die Zuständigkeit der Strasseneigentümer fallen (Bus- und Strassenbahnhaltestellen), Anlagen für das Parkieren sowie öffentlich zugängliche Park- und Freizeitanlagen.

Die Norm und der dazugehörige normative Anhang mit Detailanforderungen, Massangaben und Erläuterungen, können gegen eine Gebühr beim VSS «Schweizerische Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute» bezogen werden.

Für Haltestellen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten zudem die nationalen Bestimmungen des Bundes für einen behindertengerechten öffentlichen Verkehr.

Im Vorfeld der Erarbeitung der Norm, wurden die Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung im Rahmen eines mehrjährigen Forschungsprojekts aufgearbeitet und mit dem Forschungsbericht VSS Nr. 1308/2010 «Hindernisfreier Verkehrsraum – Anforderungen aus Sicht von Menschen mit Behinderung» publiziert.