Rampe Bahnhof Chur, Soldat mit Rolltasche
Rampen müssen die Anforderungen an Längsneigung, Wegbreiten, Sicherheitselemente, etc. erfüllen, damit sie mit Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl oder Fahrhilfen für den Aussenraum benutzbar sind.

Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert.

Die Anforderungen an eine hindernisfreie Gestaltung von Rampen leiten sich aus der Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln und der Begehbarkeit ab. Sie werden in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Anh. Ziff. 6.2) geregelt. Bei grossen Höhendifferenzen oder im Zusammenhang mit Hochbauten werden Rampen vorzugsweise in Kombination mit Aufzügen eingesetzt.

Längsneigung

  • Die Längsneigung von Rampen ist so gering wie möglich auszuführen, max. 6% (Anh. Ziff. 6.2).
  • Wenn die räumlichen und baulichen Randbedingungen es erfordern sind Längsneigungen im Freien bis max. 10%, überdacht bis max. 12% zulässig (Anh. Ziff. 6.2).

Rampenbreite

  • Die Breite der Rampen richtet sich nach der Nutzungsfrequenz und den Nutzergruppen. Die Normen SN 640 201 «Geometrisches Normalprofil; Abmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» sowie SN 640 246 «Unterführungen» und SN 640 247 «Überführungen» definieren das erforderliche Lichtraumprofil.
  • Eine Mindestbreite von 1.80 m ermöglicht das Begegnen mit Fahrhilfen (Anh. Ziff. 5.1).
  • Für einläufige, kurze Rampen kann die Breite im Sinne einer punktuellen Engstelle ausnahmsweise geringer sein, mindestens aber 1.50 m, sofern heranfahrende Personen im Rollstuhl von allen Seiten gut erkennbar sind.

Rampe_oeffentlicherRaum_V2

Podeste

  • Horizontale An- und Austrittspodeste ermöglichen das Manövrieren vor der Rampe.
  • Richtungsänderungen ≥ 90° erfordern ein horizontales Zwischenpodest (Anh. Ziff. 6.2) sowie eine Manövrierfläche für das Wenden mit einem Aussenradius von mindestens 1.90 m (Anh. Ziff. 5.1).
  • Bei Neigungen > 6% ist nach jeweils 2 m Niveaudifferenz die Anordnung eines Zwischenpodests empfohlen.

    Die Schweizer Normen schreiben bei Rampen und Wegen keine Zwischenpodeste vor. Bei Neigungen bis 6% kann man sich zum Ausruhen quer zum Gefälle hinstellen. Bei Rampen mit grösseren Neigungen sind die Platzverhältnisse ohnehin begrenzt und mit dem Zwischenpodest wird die Rampenneigung zusätzlich erhöht. Der Komfortgewinn eines Zwischenpodests ist gegenüber einer zusätzlich höheren Rampenneigung geringer zu gewichten. Bei sehr langen Rampen oder geneigten Wegen, z.B. aufgrund der Topographie, sind nach Möglichkeit zwischendurch horizontale Ruhebereiche anzubieten.

Handläufe und Sicherheitselemente

  • Rampen sind beidseitig mit einem Handlauf zu sichern (Anh. Ziff. 6.2).
  • Absturzhöhen von mehr als 0.40 m sind im Siedlungsbereich vorzugsweise mit Geländer zu sichern (Anh. Ziff. 11.1).
  • Bei Absturzhöhen zwischen 0.40 m und 0.99 m entlang von Rampen sind anstelle von Geländern auch Randaufbordungen von 0.10 m zulässig. Diese dienen als Radabweiser sowie als taktile Führung in Kombination mit dem Handlauf (Anh. Ziff. 11.1).

siehe auch Sicherheitselemente

Stand 15.07.2017