Treppen im Verkehrsraum müssen diverse Anforderungen an Ausführung, Markierung und Sicherheitselemente erfüllen, damit sie für Menschen mit Geh- und Sehbehinderung sicher begehbar sind

Eine hindernisfreie Gestaltung von Treppen erhöht die Sicherheit für alle Nutzer. Als Alternative zu Treppen müssen zur Höhenüberwindung gut auffindbare stufenlose Wegverbindungen mit möglichst geringem Umweg angeboten werden.

Die Ausführung von Treppen richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege». Damit Treppen und Treppenwege für Menschen mit eingeschränkten Geh- und Sehfähigkeiten sicher begangen werden können, sind nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» zudem folgende Anforderungen zu erfüllen:

Anordnung der Treppen

  • Nach Möglichkeit sind Treppen nicht in geradliniger Fortsetzung eines Weges anzuordnen, damit sie nicht unerwartet als Hindernis in Erscheinung treten (Anh. Ziff. 6.3).
  • Geht ein Weg geradlinig in eine Treppe über, sind taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder oder Schikanen erforderlich, um Treppenstürze zu vermeiden (Anh. Ziff. 6.3).
  • Die Wegführung ist baulich so zu gestalten, dass Treppen auffindbar sind wenn sehbehinderte Personen den Führungselementen (z.B. Wegbegrenzungen) entlang tasten.  Reichen die baulichen Elemente nicht aus, um sich zu orientieren, sind taktil-visuelle Aufmerksamkeitsfelder oder Leitlinien erforderlich (Ziff. 17).

Treppenlauf

  • Treppenläufe sind nach Möglichkeit geradlinig auszuführen, damit an beiden Handläufen sichere und bequeme Auftrittstiefen gewährleistet sind (Anh. Ziff. 6.3).
  • Seitlichen Begrenzungen und Handläufe sind in der Falllinie, rechtwinklig zu den Treppenstufen anzuordnen, so dass die Treppenstufen rechtwinklig zur Gehrichtung ausgerichtet sind (Anh. Ziff. 6.3).
  • Das Steigungsverhältnis muss über die gesamte Treppenlänge konstant sein: Auftrittstiefen ≥ 0,28 m, Steigungen ≤ 0,18 m (Anh. Ziff. 6.3).
  • Treppenstufen sind mit geschlossenen Vorderflächen und mit rechtwinkligem Querschnitt auszubilden (Anh. Ziff. 6.3).
  • Alle 9 bis 12 Stufen sind nach Möglichkeit Zwischenpodeste anzuordnen (Anh. Ziff. 6.3).
  • Seitlich und an Podesten müssen Treppen bei Absturzhöhen ≥ 1,0 m, im Siedlungsraum vorzugsweise schon bei ≥ 0,40 m, mit Geländer oder Brüstungen gesichert werden. Diese müssen mit dem weissen Stock an einem Sockel von ≥ 30 mm Höhe oder einer Traverse auf max. 0,30 m über Boden ertastbar sein. Enden und Ecken sind mit durchgehendem Abschluss zu sichern (Anh. Ziff. 6.3, 11).

Handlauf

  • Handläufe müssen aus Gründen der Sicherheit bei Treppen beidseitig, bei Treppenwegen mindestens auf einer Seite montiert werden (Anh. Ziff. 6.3).
  • Der Zugang zu den Handläufen darf nicht durch Schieberillen, Kinderwagenrampen, breite Putzrinnen, etc. beeinträchtigt werden (Anh. Ziff. 6.3).
  • Handläufe müssen festen Halt bieten und mit gerundeten Profilen ausgestattet sein, für den Durchmesser gilt ein Richtwert von 40 mm (Anh. Ziff. 11.3).
  • Handläufe sind auf einer Höhe von 0.85 bis 0.90 m über der Vorderkante der Treppenauftritte zu montieren (Anh. Ziff. 11.3)
  • An Beginn und Ende von Treppen müssen Handläufe um min. 0,30 m horizontal über die letzte Stufe hinausragen, ihre Enden nach unten oder seitlich abgewinkelt werden (Anh. Ziff. 11.3).
  • Das Gleiten der Hand darf nicht durch Befestigungen eingeschränkt werden, Abstand zu Wänden ≥ 50 mm (Anh. Ziff. 11.3).
  • Bei Treppenbreiten von mehr als 5 m soll ein zusätzlicher Handlauf in der Treppenmitte angebracht werden. Dieser ist doppelt zu führen (Anh. Ziff. 11.3).
  • Treppenhandläufe sind geeignet um Informationen in Relief- und Brailleschrift für Menschen mit Sehbehinderung zugänglich zu machen.

Kennzeichnung von Treppen

Treppen und Treppenwege sind nach einer der Varianten A oder B mit kontrastierenden Markierungen KM ≥ 0,6 zu kennzeichnen. Treppenwege und kurze Treppen mit weniger als fünf Stufen sind nach Variante A zu kennzeichnen (Anh. Ziff. 6.4).

Treppenmarkierungen im Aussenraum sind in der Regel weiss oder gelb auszuführen (Anh. Ziff. 13.5). Bei hellen Bodenbelägen müssen gegebenenfalls kontrastierende Begleitstreifen angebracht werden.

Variante A: Alle Stufenvorderkanten werden mit Streifen von 40 – 60 mm Breite gekennzeichnet.

Variante B: Die Trittfläche der obersten Stufe und die Stossfläche der untersten Stufe jedes Treppenlaufs werden vollflächig markiert und das Antritts- bzw. Zwischenpodest mit Streifen rechtwinklig zur untersten Stufe gekennzeichnet.

Treppenmarkierung Variante B

Treppenmarkierung Variante B

Beleuchtung von Treppen

  • Eine gute und blendfreie Beleuchtung muss das sichere Begehen bei Nacht und bei Tag gewährleisten (Anh. Ziff. 6.3).
  • Dazu müssen Treppen gegenüber den angrenzenden Gehflächen um ein bis zwei Klassen höher beleuchtet werden (Anh. Ziff. 14)
  • Bei dunklen Treppenbelägen ist eine Erhöhung um zwei Stufen, bei hellen Belägen um eine Stufe angezeigt.
  • Die Gleichmässigkeit der Lichtverteilung und eine optimale Blendungsbegrenzung sind zu gewährleisten (Anh. Ziff. 14)
  • Handlaufleuchten sind geeignet, da sie die Helligkeit gezielt auf die Stufen richten und so die Aufmerksamkeit der Nutzer auf die Gefahrenstelle lenken.
      Verkehrsraum: Fussgängerzonen / Plätze und Fusswege. Freizeit- und Grünanlagen: Friedhöfe, Park- / Grünräume und Spielplätze. Öffentlicher Verkehr: Bahnhaltestellen. Themen Fachinformationen: Treppen / Stufen.