Person mit weissem Stock auf seitlich gut abgegrenztem Fussweg
Auf Fussgängerflächen und Wegen ist die Wegführung mit ertastbaren und gut erkennbaren Elementen als geschlossene Informationskette zu erstellen.

Als Grundsatz gilt nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum», dass die Wegführung, auch innerhalb weiträumiger Fussgängerflächen (z.B. Fussgängerzonen, Plätze), eindeutig erkennbar und ertastbar sein muss. Wegverbindungen sind dabei möglichst geradlinig zu führen (Ziff. 18.1).

Blinde Person ertastet sich entlang einer Rinne auf einer Fussgängerfläche

Wegführung auf Fussgängerfläche

 

Zur Wegführung sind nach Möglichkeit bauliche Elemente einzusetzen. Dazu zählen:

  • visuell und taktil identifizierbare Trennelemente
  • visuell und taktil identifizierbare Führungselemente
  • Fassaden, Mauern
  • Geländer, Zäune
  • Stellplatten und Grünflächen, bzw. nicht befestigte Oberflächen
Belagswechsel als Wegführung in Fussgängerzone

Belagswechsel als Wegführung in Fussgängerzone

 

Geländer mit Sockel oder Traverse als Wegführung

Geländer mit Sockel oder Traverse als Wegführung

 

Ergänzend können taktil-visuelle Markierungen erforderlich sein, wo die baulichen Elemente nicht ausreichend um Menschen mit Sehbehinderung sicher zu führen (Ziff. 18.1).

Comic: blinder Lottogewinner nähert sich auf der Leitlinie dem Kiosk um seinen Gewinn abzuholen

 

Stand 15.07.2017