1 Öffentliches Baurecht
1.3 Konstruktion, Betrieb und Unterhalt
Art. 22 Hindernisfreies Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein.
2 Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen und bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.
3 Massnahmen und Finanzierung
3.2 Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten
Art. 117 Planung
1 Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz erstellt zusammen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, den zuständigen Fachstellen des Kantons und den Gemeinden Konzepte und Sachpläne für die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten.
2 Die Grundeigentümer, die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes, der Wanderwege, der Radfahrer, der Behinderten und gegebenenfalls weitere interessierte Organisationen sind anzuhören.
3 Rechtsverbindlich geordnet wird die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinden und in kommunalen, regionalen oder kantonalen Überbauungsordnungen.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
4.1 Vollzug
Art. 144 Verordnungen
1 Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere
(…)
e die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen (…)
(…)
3 Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein
(…)
c die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK);
(…)
Bernische Gesetzessammlung
Nr. 721.0
Stand am 13.09.2018