Baugesetz (BauG) vom 09.06.1985 (Stand 01.04.2017)

1   Öffentliches Baurecht
1.3  
Konstruktion, Betrieb und Unterhalt

Art. 22   Hindernisfreies Bauen

1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein.

2   Das Innere von Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen ist so zu gestalten, dass es mit geringem baulichem Aufwand an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst werden kann.

3   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Ortsbild- und des Denkmalschutzes, entgegenstehen und bei Erneuerungen zudem keine unverhältnismässigen Kosten entstehen.

3   Massnahmen und Finanzierung
3.2   Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten

Art. 117   Planung

1   Die Planungsregion bzw. Regionalkonferenz erstellt zusammen mit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, den zuständigen Fachstellen des Kantons und den Gemeinden Konzepte und Sachpläne für die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten.

2   Die Grundeigentümer, die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes, der Wanderwege, der Radfahrer, der Behinderten und gegebenenfalls weitere interessierte Organisationen sind anzuhören.

3   Rechtsverbindlich geordnet wird die Erschliessung und Ausstattung von Erholungsgebieten in der baurechtlichen Grundordnung der Gemeinden und in kommunalen, regionalen oder kantonalen Überbauungsordnungen.

4   Schluss- und Übergangsbestimmungen
4.1   Vollzug

Art. 144   Verordnungen

1   Soweit nicht Dekrete des Grossen Rates vorbehalten sind, erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften.

2   Gegenstand der Bauverordnung sind insbesondere

(…)
e   die behindertengerechte Gestaltung von Bauten und Anlagen (…)
(…)

3   Gegenstand besonderer Verordnungen können insbesondere sein

(…)
c   die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Kommission zur Wahrung der Interessen der Behinderten im Bauwesen (BBK);
(…)

 

Bernische Gesetzessammlung
Nr. 721.0

Stand am 13.09.2018

      Gebäude / Anlage: Bauten mit erhöhten Anforderungen, Bauten mit Wohnungen und Öffentlich zugängliche Bauten. Rechtsebene / Standortkanton: BE. Erlass / Rechtspraxis: Gesetzesbestimmungen und Verordnungen/Reglemente.