Fussgängerphasen müssen für Blinde und Sehbehinderte wahrnehmbar vermittelt werden.

Die rechtlichen Grundlagen welche Betreiber von Lichtsignalanlagen verpflichten, Zusatzsignale für Sehbehinderte anzubringen, sind in diesem Dokument am Beispiel des Kantons Zürich dargelegt.

      Gebäude / Anlage: Verkehrsraum. Rechtsebene / Standortkanton: Bundesrecht und ZH. Erlass / Rechtspraxis: Auslegungen.