Strassengesetz (StrG) vom 26.04.1998 (Stand April 2015)
Art. 2 Allgemeine Grundsätze
Planung, Bau und Unterhalt der Strassen sind auf deren Funktion auszurichten. Daneben sind insbesondere folgende weitere Interessen zu berücksichtigen:
a. die Verkehrssicherheit, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie Fussgänger, Radfahrer und Behinderte
(…)
Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden
Nr. 725.000
Stand am 31.08.2018