Neu publiziert im Dezember 2021
Kurz vor Jahresende finalisiert und online publiziert wurden das
Merkblatt 031 «Fenstertürschwellen; Rollstuhlgerechte Ausführung» und das Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignalanlagen; taktile und akustische Signale»
Merkblatt 031 «Fenstertürschwellen»
Im November 2021 wurde die neue Version der Norm SIA 271 «Abdichtung von Hochbauten» publiziert. Damit entspricht die Norm nach langer Diskussion endlich dem aktuellen Stand des Wissens und die Fachstelle konnte ihr Merkblatt 031 «Fenstertürschwellen; Rollstuhlgerechte Ausführung» nun definitiv und gestützt auf die geltende Norm publizieren.
Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignale»
Im Oktober 2020 hat der VSS die neue Norm 40 836-1 «Lichtsignalanlagen; Taktile und akustische Zusatzeinrichtungen» publiziert, an deren Entstehung die Schweizer Fachstelle und ihre nationale Fachkommission für blinden- und sehbehindertengerechtes Bauen intensiv mitgewirkt hatten. Neu eingeführt wurde mit der Norm das akustische Übergangssignal, das Menschen mit Sehbehinderung das Ende der Grünzeit signalisiert und so lange ertönt, bis das orange Licht erlischt und die Ampel für die Fussgänger auf Rot schaltet.
Das komplett überarbeitete Merkblatt 115 «Fussgänger-Lichtsignale; Taktile und akustische Signale», Ausgabe Dezember 2021 erläutert die Anforderungen aus Sicht der Nutzenden und unterstützt Menschen mit Sehbehinderung, deren Interessenvertretungen und die Zuständigen in den Kantonen und Gemeinden bei der korrekten Umsetzung der taktilen und akustischen Signale.

Jubiläumswettbewerb 2021: Gewinnerprojekte gekürt
Ende Oktober 2021 haben wir im Architekturforum Zürich im Rahmen der Veranstaltung «40 Jahre Engagement für eine bessere Gesellschaft» die Gewinnerprojekte unseres Jubiläumswettbewerbs einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt. Geehrt wurden vier vorbildlich gestaltete hindernisfreie Hauseingänge für unterschiedliche - alles geschützte - Gebäude.
Nachdem Eva Schmidt als Fachstelleleiterin den Abend mit einem spannenden Rückblick in die Anfänge der Schweizer Fachstelle eröffnete und in die wichtigsten Kriterien für ein «Design for all» einführte, wurde es im zweiten Teil des Abends festlich: Während der Preisverleihung und unter Anwesenheit aller Jurymitglieder wurden die ausgewählten Projekte mit einer Auszeichnung gewürdigt. Von fast 30 Eingaben – die uns sehr gefreut haben – kamen 23 in die engere Wahl. Ausgezeichnet wurden gestalterisch gute, ganzheitliche Ansätze mit praxisgerechten Lösungen, die eine hohe Nutzungsqualität aufweisen. Lesen Sie den ganzen Bericht zum Jubiläumsanlass im Architekturforum Zürich

Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschrift» überarbeitet
Das aktualisierte Merkblatt listet die Anforderungen an Reliefschriften und ertastbare Piktogramme tabellarisch nach Einsatzorten und bietet einen Überblick über Hersteller und Bezugsquellen.
Seit Juli 2021 liegt das Merkblatt 121 überarbeitet und mit wichtigen Elementen ergänzt vor. Die Norm SIA 500 unterscheidet zwischen visuellen Beschriftungen, die auch ertastet werden können, und taktilen Reliefschriften, die ergänzend zu visuellen Informationen etwa am Handlauf angebracht werden. Für Letztere macht sie genaue Vorgaben an Schriftgrösse, Reliefprofil, Schriftstil und Spationierung, damit sie gut ertastet werden können, verlangt jedoch keinen visuellen Kontrast. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein visueller Kontrast auch an Handlaufschildern extrem hilfreich ist. Der Grund dafür ist einfach: Visuelle Informationen, etwa die Gleisnummerierung auf dem Bahnsteig, sind für Menschen mit Sehbehinderung oft zu weit entfernt oder zu hoch angeordnet. An die taktilen Schilder kann man nahe herangehen und sie auch mit geringem Sehvermögen noch lesen, was viel schneller geht als das Abtasten. Deshalb empfiehlt die Fachstelle neu, Reliefschriften grundsätzlich immer auch mit visuellem Kontrast auszuführen.

Licht in Alters-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen
Erfahren Sie welche Anforderungen zu beachten sind, wenn Innenräume für Menschen mit Seheinschränkungen konzipiert werden, und welche Erkenntnisse aus Forschung und Praxis diesen zu Grunde liegen.
Licht beeinflusst das Wohlbefinden. Wer aufgrund des Alters oder einer Sehbehinderung nicht optimal sieht, reagiert besonders empfindsam auf ungeeignete Beleuchtungssituationen. Für Alters-, Wohn und Pflegeeinrichtung gelten daher erhöhte Anforderungen an die Qualität der Beleuchtung.
Die Anforderungen sind in den Richtlinien SLG 104 «Alters- und sehbehindertengerechte Beleuchtung» geregelt. Welche Erkenntnisse aus Forschung und Praxis diesen zu Grunde liegen wird in der neuen Broschüre «Licht in Alters-, Wohn- und Pflegeeinrichtungen» anschaulich dargelegt und erläutert.
Neues akustisches Signal am Fussgängerübergang
Mit einer neuen VSS Norm werden ergänzend zu den taktilen Signalen an Fussgängerübergängen auch die akustischen Signale geregelt. Neu eingeführt wurde ein akustisches Übergangssignal.
An der Erarbeitung der neuen VSS-Norm 40 836-1 «taktile und akustische Zusatzeinrichtungen» haben die Schweizer Fachstelle und ihre Fachkommission für sehbehinderten- und blindengerechtes Bauen intensiv mitgewirkt. Ein kleines Forschungsprojekt wurde durchgeführt, um die Führungsfunktion akustischer Signale zu untersuchen, und Erkenntnisse für die Lautstärkeneinstellung zu gewinnen. An zwei Kreuzungen in Bern haben sehbehinderte Personen begleitet von Technikern mit Messinstrumenten die Übergänge begangen. Nach jeder Querung wurden sie zur Erkennbarkeit und Führungsqualität der akustischen Signale befragt. Die Resultate der Befragung wurden anschliessend mit den Messprotokollen und einer simultan erfassten Tonaufnahme abgeglichen und ausgewertet.
Die Norm wurde in Zusammenarbeit mit zwei erfahrenen Ingenieuren und Lichtsignal-Spezialisten des VSS, Nicklaus Bischofberger und Georg Meng erarbeitet. Sie definiert nicht nur die Ausgestaltung und Anwendung der taktilen Signale sondern neu auch von akustischen Signalen. Bisher wurden akustische Signale in der Schweiz nach einer DIN-Norm ausgeführt. Die neue Norm regelt auch differenziert die Einsatzkriterien für akustische Signale und deren Einstellung.
Neu eingeführt wird mit dieser Norm das akustisches Übergangssignal, welches Menschen mit Sehbehinderung das Ende der Grünzeit anzeigt und so lange ertönt, bis das orange Licht erlischt, und die Ampel für die Fussgänger auf Rot schaltet. Bisher hatten akustische Signale nach Ablauf der Grünphase direkt das Signal der Rotphase ausgegeben, was für Personen mit Sehbehinderung zu viel Stress führte. Neu werden die taktilen und die akustischen Zusatzsignale immer parallel zu den optischen Fussgänger-Lichtsignalen angezeigt, so dass Menschen mit Sehbehinderung über dieselben Informationen verfügen wie sehende Passanten.

Hohe Haltekanten an Bushaltestellen
Nach welchen Kriterien beurteilt Hindernisfreie Architektur, ob bei einem Projekt die rechtlichen Mittel ausgeschöpft werden, um die Umsetzung hoher Haltekanten einzufordern? Die Schweizer Fachstelle nimmt Stellung.
Hindernisfreie Architektur stellt fest, dass bei der Umsetzung hoher Haltekanten an Bushaltestellen, insbesondere bei wichtigen Bus-Hubs, öfters Projekte im Bewilligungsverfahren aufgelegt werden, welche den autonomen Zugang nicht oder nur teilweise erfüllen. Der autonome Einstieg über hohe Haltekanten erfährt in der Interessensabwägung im Bauprozess nicht immer den erforderlichen Stellenwert. Die grosse Anzahl an Projekten, die zurzeit in Planung sind, erfordert grundsätzliche strategische Überlegungen bei welchen Projekten die Schweizer Fachstelle den Rechtsweg beschreiten soll, um die nachhaltige Umsetzung des BehiG zu unterstützen.
Neues Merkblatt «Hebesysteme»
Hebesysteme kommen in bestimmten Situationen für Höhenüberwindung mit einem Rollstuhl zum Einsatz, wenn z.B. der Einbau eines Lifts nicht möglich ist. Das Merkblatt Nr. 27 zeigt auf, welche Systeme sich für welche Anwendungen eignen und legt ein Händlerverzeichnis vor.
Kann die Erschliessung der Bühne in einem Veranstaltungssaal z.B. nicht stufenlos erfolgen, ist der Einsatz einer Hebebühne eine geeignete Massnahme. Im privaten Eigenheim sind Treppenlifte eine Lösung für Menschen mit Gehbehinderung, um nach einem Umfall oder aufgrund altersbedingter Einschränkungen in ihrer eigenen Wohnung bleiben zu können.
Nicht jede Hebeeinrichtung ist hingegen für jede Anwendung geeignet. Das neu erstellte Merkblatt 027 beschreibt die verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Systeme, ihre Eignung für unterschiedliche Situationen und legt ein Händlerverzeichnis vor.
«Leitliniensystem Schweiz» aktualisiert
So selten wie möglich - doch dort wo notwendig - führen Leitlinien Menschen mit Sehbehinderung in komplexen Situationen, wie zum Beispiel im Bahnhof Bern. Das revidierte Merkblatt 114 zeigt wie es geht.
Das überarbeiteten Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» unterstützt Planende und Spezialsten bei der Konzeption von Leitliniensystemen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Ausführung von taktik-visuellen Markierungen aus der Beratungstätigkeit der Schweizer Fachstelle wurden bei der Überarbeitung ebenso berücksichtigt, wie die Erfahrungen Betroffener mit bestehenden Leitlinien.
Die Schweizer Fachkommission für sehbehinderten- und blindungerechtes Bauen hat die Revision eng begleitet mit dem Ziel, einheitliche und einfach verständliche Standards festzulegen, die in der ganzen Schweiz umgesetzt werden können.
Das Merkblatt 114 ist unter Normen und Publikationen zu finden.
Hindernisfreie Bushaltestellen – Planungshilfe und Umsetzung
Haltekanten von 0.22 m Höhe sind in fast allen Kantonen als Standard für autonom nutzbare Bushaltestellen anerkannt. Das neue Merkblatt 120 hilft bei der Planung und Realisierung der Anlagen und Ausstattung.
Gemäss BehiG müssen Bushaltestellen bis Ende 2023 so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Behinderung selbstständig und spontan nutzbar sind. Die Anforderungen dazu werden im Merkblatt 120 «Bus-Haltestellen» detailliert dargelegt.
- Für Personen mit Geh- und Fahrhilfen sind Vorkehrungen bei der Anordnung der Haltestellen im Strassenraum erforderlich, damit Haltekantenhöhen von 0.22 m für den autonomen Einstieg realisiert werden können. Die Ausbildung des Ransteins zur Spurführung ermöglicht eine zielgenaue Anfahrt der Fahrzeuge. Weitere Anforderungen stellen sich an die für den Einstieg erforderlichen Manövrierflächen sowie an den hindernisfreier Zugang zur Haltestelle.
- Für Menschen mit Sinneseinschränkungen sind eine kontrastreiche Gestaltung und standardisierte Positionierung der Informationsträger sowie taktil und visuell erkennbare Orientierungshilfen ausschlaggebend. Die im Merkblatt aufgeführten Vorgaben an die Ausstattung und Beleuchtung ermöglichen die Nutzung der Haltestellen auch für Personen mit eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten.
Eine Umfrage unter den regionale Fachstellen für hindernisfreies Bauen zeigt, dass in den meisten Kantonen der Standard für hohe Haltekanten gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» anerkannt ist. Einzig in drei Kantonen wurden bisher noch keine Haltestellen mit hohen Haltekanten realisiert.

Velowege auf Trottoirs sind unzulässig
Ein Rechtsgutachten der Stadt Zürich zeigt auf, dass die Praxis der Markierung von gemeinsamen Rad- und Fusswegen auf dem Trottoir nicht zulässig ist.
Gemeinsame Verkehrsflächen für den Fuss- und Veloverkehr gefährden nicht nur Kinder, die sich wegen möglicher Konflikte nicht frei Bewegen können, sondern in besonderem Masse auch ältere Menschen und Menschen mit Behinderung, die in ihrer Reaktion und Bewegungsfähigkeit eingeschränkt sind oder aufgrund einer Sinnesbehinderung andere Verkehrsteilnehmende nicht wahrnehmen. Die Praxis in einigen Städten und Kantonen aus Gründen mangelnder Veloinfrastrukturanlagen die Trottoirs für den Veloverkehr frei zu geben ist vor diesem Hintergrund mit grossem Konfliktpotential behaftet.
Ein Rechtsgutachten, welches die Stadt Zürich in Auftrag gegeben hat zeigt nun auf, dass die Praxis in vielen Fällen auch rechtswidrig ist: Die Signalisation von «Rad- und Fusswegen mit getrennten Verkehrsflächen» und von «gemeinsamen Rad- und Fusswegen» ist auf dem Trottoir nicht zulässig. Die Signalisation «Fussweg» mit der Zusatztafel «Velo gestattet» darf gemäss den Gutachtern Prof. Dr. iur. Alain Griffel und Dr. iur. Mathias Kaufmann nur in Ausnahmefällen und vor allem zur Schulwegsicherung, angebracht werden. Die Ausnahme ist zulässig sofern das Trottoir schwach begangen ist und entlang einer relativ stark frequentierten Fahrbahn verläuft und nur dort, wo Radwege oder Radstreifen fehlen. Mit dieser Signalisation darf das Trottoir auch mit Velos, «langsamen» E-Bikes und «schwachen» Mofas befahren werden.
Medienmitteilung und Gutachten zum Download: https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/das_departement/medien/medienmitteilung/2018/september/180913a.html
Weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr: Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr
