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Strassengesetz, Kanton Wallis

Art. 26   Schutz verschiedener Interessen 1   Beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen sind die anerkannten Grundsätze namentlich auf folgenden Gebieten zu berücksichtigen: (…) c)   der Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, Radfahrer und Behinderten; (…)   Kanton Wallis

Gesetz über die Rechte und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Kanton Wallis

Art. 22   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentliche und private der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude und Anlagen müssen so konzipiert sein, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind. Dies gilt namentlich für religiöse Einrichtungen, Schulen, Spitäler, Heime, Theater,

Baugesetz, Kanton Wallis

Art. 33   Vorbehalte zugunsten von Spezialgesetzgebungen 1   Vorbehalten bleiben technische Anforderungen, die sich aus anderen Gesetzgebungen ergeben, wie die technischen Vorschriften zur Naturgefahrenprävention oder zu einer behindertengerechten Bauweise.   Kanton Wallis Nr. 705.1 Stand am 02.09.2024

Baugesetz, Kanton Uri

3. Titel:   Öffentliches Baurecht 1. Kapitel:   Materielles Baurecht 1. Abschnitt:   Kantonale Bauvorschriften Art. 80   Vorkehren für hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. 2

Baugesetz, Kanton Thurgau

6. Teil:   Bauvorschriften 6.1.5.   Beschaffenheit § 84   Hindernisfreies Bauen 1   Bauvorhaben sind im Verfahren nach § 98 ff. auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz)[1] zu überprüfen und zu

Strassengesetz, Kanton Solothurn

§ 15 Behindertengerechtes Bauen 1   Beim Bau öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu berücksichtigen.   Gesetzessammlung Solothurn Nr. 725.11 Stand am 06.09.2024

Baugesetz, Kanton Solothurn

6. Die öffentlichen Bauvorschriften § 143bis   4. Hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei der Erstellung und bei der Erneuerung so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind. 2  

Baugesetz, Kanton Schwyz

IV.   Kantonale Bauvorschriften A.   Allgemeine Bestimmungen § 57   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen haben für Menschen mit Behinderungen die Anforderungen des Bundesrechts zu erfüllen. 2   Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von öffentlich

Baugesetz, Kanton Schaffhausen

B. Kantonale Planung Art. 7   Bauordnung 1  Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss Anhang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentliches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über: (…) 16.   behindertengerechtes Bauen;

Baugesetz, Kanton Obwalden

2.   Planungsrecht 2.3.   Kommunale Nutzungsplanung 2.3.2.   Quartierplanung Art. 19   Quartierplan / Form und Inhalt 1   Der Quartierplan besteht in der Regel aus: (…) 2   Der Quartierplan weist in der Regel Bestimmungen auf über: (…) g.   Massnahmen

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