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Baugesetz, Kanton Nidwalden

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen. Momentan gelten in den Gemeinden

Raumplanungsgesetz, Kanton Nidwalden

I.   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 50   Bau- und Zonenreglement 1   In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften. 2   Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über: (…) 6.  

Strassengesetz, Kanton Luzern

§ 37   Bauliche Massnahmen für schwächere Verkehrsteilnehmer 1   Für Fussgänger und Radfahrer sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, wo dies die örtlichen Verhältnisse zulassen. 2   Fussgängerübergänge und Fusswege sind behindertengerecht zu gestalten. Die Überquerung breiter, schnell oder

Baugesetz, Kanton Luzern

5.7   Schutz der Gesundheit 5.7.1   Allgemeine Bestimmungen § 157   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen müssen für Behinderte zugänglich und benützbar sein. 2   Bei der Erneuerung, Änderung und Erweiterung sind bestehende öffentlich zugängliche Bauten

Raumplanungsgesetz, Kanton Graubünden

Art. 80   Behindertengerechtes Bauen 1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie neue Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen müssen nach den anerkannten Fachnormen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind. Die

Baugesetz, Kanton Glarus

3.   Baurecht 3.1.2.   Anforderungen an Bauten und Anlagen Art. 50   Vorkehren für Menschen mit Behinderung 1   Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen

Strassengesetz, Kanton Bern

Art. 3   Wirkungsziele 1   Dieses Gesetz ist insbesondere auf folgende Wirkungsziele ausgerichtet: (…) d)   Die Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnisse aller Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer werden aufeinander abgestimmt.   Bernische Gesetzessammlung Nr. 732.11 Stand am 04.09.2024

Baugesetz, Kanton Bern

1   Öffentliches Baurecht 1.3   Konstruktion, Betrieb und Unterhalt Art. 22   Hindernisfreies Bauen 1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen für Menschen mit Behinderung zugänglich

Baugesetz, Kanton Basel-Stadt

3.III.   Behindertengerechtes Bauen § 62   Behindertengerechtes Bauen 1   Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt werden können, sofern dies

Strassengesetz, Kanton Basel-Landschaft

§ 25   Bauliche Vorkehren für Behinderte 1   Beim Bau, Ausbau und bei der Korrektion öffentlicher Strassen und Plätze sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu treffen.   Gesetzessammlung Basel-Landschaft Nr. 430 Stand am 04.09.2024