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Bauten und Anlagen für Freizeit, Sport und Erholung
In Anlagen für Freizeit, Erholung und Sport sowie in Grünanlagen müssen sowohl Spiel- und Nutzungsbereiche als auch Zuschauerbereiche für Menschen mit Behinderung gleichberechtigt nutzbar sein.
Spielplätze für alle
Spielplätze müssen für Kinder mit Behinderung, ebenso wie für Eltern, Grosseltern und Begleitpersonen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein.
Wanderwege
Wege die ausschliesslich als Wanderwege genutzt werden zählen nicht zum hindernisfreien Verkehrsraum. Signalisierte Rollstuhlwanderwege müssen je nach Anspruchsniveau unterschiedliche Anforderungen erfüllen.
Wegbreiten
Uneingeschränkt nutzbare Wegbreiten von 1.80 m ermöglichen das Begegnen zwischen Personen mit Hilfsmitteln. Für Engstellen gelten Ausnahmeregelungen.
Quergefälle
Ein möglichst geringes Quergefälle von maximal 2 % verbessert die Steuerbarkeit von Rollstühlen und Rollatoren.
Höhenüberwindung
Je nach Situation und Höhendifferenz sind unterschiedliche Anlagen zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich, damit sie für Menschen mit Behinderung nutzbar sind.
Längsneigung von Wegen und Rampen
Wege und Rampen mit Längsneigungen ≤ 6% gelten als hindernisfrei. Neigungen bis 10% respektive 12% sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
Rampen
Rampen müssen die Anforderungen an Längsneigung, Wegbreiten, Sicherheitselemente, etc. erfüllen, damit sie mit Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl oder Fahrhilfen für den Aussenraum benutzbar sind.
Treppen im Verkehrsraum
Treppen im Verkehrsraum müssen diverse Anforderungen an Ausführung, Markierung und Sicherheitselemente erfüllen, damit sie für Menschen mit Geh- und Sehbehinderung sicher begehbar sind
Sicherheitselemente
Gefahrenstellen entlang öffentlich zugänglicher Wege und Aufenthaltsbereiche sind so abzuschranken, dass die Sicherheit für alle Nutzergruppen gegeben ist
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