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Verkehrsraum
Der öffentliche Raum muss für alle nutzbar sein, um Menschen mit einer Mobilitäts- oder Sinnesbehinderung ein selbständiges Leben zu ermöglichen. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung sind verbindlich geregelt.
Öffentlicher Verkehr
Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs müssen bis Ende 2023 so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sind.
Bauliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen
Damit Verkehrssysteme für Menschen mit Behinderung autonom nutzbar sind, müssen Parkieranlagen, Tankstellen, Raststätten und Stationsbauten des öffentlichen Verkehrs hindernisfrei zugänglich sein.
Strassen
Strassenräume, die Bauten, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Freizeit- und Grünanlagen erschliessen, müssen für Menschen mit Behinderung autonom und sicher nutzbar sein.
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Bus-, Tram- und Bahnhaltestellen sind so anzuordnen, zu gestalten und zu erschliessen, dass die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs sichergestellt ist.
Rechtwinkligkeit von Fussgängerstreifen
Eine kurze Querungsdistanz und ein möglichst rechtwinkliger Fussgängerstreifen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung sicher das gegenüberliegende Trottoir oder die Mittelinsel zu erreichen.
Schutzinseln
Fussgängerschutzinseln erhöhen die Sicherheit von Menschen mit Behinderung massgeblich wenn die Anforderungen an Randabschlüsse und Inselbreiten erfüllt sind
Querung von Gleisen
Wo Fusswege über Gleise führen, müssen die Sicherungselemente so ausgeführt werden, dass sie für alle erkennbar sind und die Durchfahrt mit Hilfsmitteln ermöglichen
Wegbreiten
Uneingeschränkt nutzbare Wegbreiten von 1.80 m ermöglichen das Begegnen zwischen Personen mit Hilfsmitteln. Für Engstellen gelten Ausnahmeregelungen.
Treppen im Verkehrsraum
Treppen im Verkehrsraum müssen diverse Anforderungen an Ausführung, Markierung und Sicherheitselemente erfüllen, damit sie für Menschen mit Geh- und Sehbehinderung sicher begehbar sind
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