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Verkehrsraum
Der öffentliche Raum muss für Alle gleichberechtigt nutzbar sein, auch mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Verkehrsraums sind verbindlich geregelt.
Bauliche Einrichtungen von Verkehrsanlagen
Parkieranlagen, Tankstellen, Raststätten und Stationsbauten des öffentlichen Verkehrs müssen für Reisende mit Behinderung eine gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzung gewährleisten.
Strassen
Strassen die Teil des öffentlich zugänglichen Fusswegnetzes sind, müssen eine gleichberechtigte Nutzung für Menschen mit Behinderung gewährleisten.
Begegnungszonen
In Begegnungszonen können je nach Verkehrsaufkommen abgegrenzte Fussgängerbereiche erforderlich sein um die Verkehrssicherheit von Menschen mit Sinneseinschränkungen zu gewährleisten.
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Bus- und Tramhaltestellen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs sicher gestellt ist.
Abgrenzung von Fussgängerbereichen
Von der Fahrbahn abgegrenzte Fussgängerbereiche sind notwendig für die Sicherheit von Menschen mit Behinderung, Ausnahmen sowie die Wahl der Abgrenzungselemente sind verbindlich geregelt.
Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr
Gemeinsame Flächen für den Fuss- und Veloverkehr gefährden Personen mit Behinderung und sind zu vermeiden, Ausnahmen sind verbindlich geregelt.
Trennelemente
Trennelemente haben je nach Funktionen und Verkehrssituation unterschiedliche Anforderungen an Gestalt und Ausführungsqualität zu erfüllen und sind anhand der Einsatzkriterien festzulegen.
Trennelemente bei Veloverkehr
Trennelemente für die Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn bei Veloverkehr müssen die Anforderungen beider Nutzergruppen erfüllen
Trennelemente an Querungen
Trennelemente an Querungen haben hohe Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen, damit die Ertastbarkeit mit dem weissen Stock und die Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln erfüllt wird
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