Fussgängerbereiche sind aus Sicherheitsgründen von der Fahrbahn abzugrenzen. Die Kriterien zur Wahl der Abgrenzungselemente sind verbindlich geregelt.
Damit Fussgängerinnen und Fussgängern mit eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeiten in ihrem eigenen Tempo unterwegs sein oder stehen bleiben können, sei es um sich auszuruhen oder mit jemandem zu unterhalten, benötigen sie Flächen, auf denen sie sicher und geschützt sind und nicht von Fahrzeugen gestört werden.
Eine taktil und visuell eindeutig interpretierbare Abgrenzung zur Fahrbahn erlaubt diesen Menschen zu erkennen, wo sie den Fahrbereich betreten. Zeigen Menschen mit Sehbehinderung am Fahrbahnrand durch hochhalten des weissen Stocks, dass sie die Fahrbahn queren wollen, sind sie gegenüber Fahrzeugen vortrittsberechtigt.
Die Norm SN 640 075 «Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum» regelt unter welchen Voraussetzung eine Abgrenzung zwingend erforderlich ist und wie diese beschaffen sein muss (Ziff. 15.1). Auf eine Abgrenzung darf nur dort verzichtet werden, wo Fussgängerinnen und Fussgänger aufgrund der geringen Fahrgeschwindigeiten, der Nutzung der Verkehrsflächen und der Gestaltung des Strassenraums die ganze Verkehrsfläche sicher nutzen können.
Für die Festlegung des Gestaltungskonzepts und des Querprofils sowie für die Wahl der Abgrenzungselemente muss anhand der in der Norm aufgeführten Kriterien eine Sicherheitsabwägung vorgenommen werden. Die Kriterien werden nachfolgend kommentiert.
Die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr sind in der Norm in Ziffer 15.2 festgehalten und erläutert.
In folgenden Situationen müssen nach Norm (Ziff. 15.1) dem Fussgängerverkehr vorbehaltene Flächen (z.B. Trottoirs) immer erstellt und mit Trennelementen visuell erkennbar und ertastbar abgegrenzt werden:
Die Fahrgeschwindigkeiten auf verkehrsorientierten Strassen sind darauf ausgelegt, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn erst betreten, wenn diese frei ist. Bei Schienenverkehr kommt unabhängig des Strassentyps zum Tragen, dass die Fahrzeuge eine längere Strecke benötigen, um anzuhalten und grundsätzlich gegenüber anderen Verkehrsteilnehmenden Vortittsberechtigt sind.
Auf siedlungsorientierten Strecken sind wenn immer möglich ebenfalls Fussgängerbereiche abzugrenzen, um Aufenthaltsflächen für Fussgängerinnen und Fussgänger erkennbar zu gestalten. Darauf verzichtet werden darf nur dort, wo die ganze Verkehrsfläche zu Fuss gefahrlos benutzt werden kann. Nach der Norm ist daher in folgenden Situationen eine Abgrenzung auf siedlungsorientierten Strecken erforderlich:
Fällt eine siedlungsorientierte Strasse oder ein siedlungsorientierter Streckenabschnitt unter eines dieser Kriterien, sind Verkehrsflächen zu definieren, welche den Fussgängern vorbehalten sind. Beispiele sind im Anhang der Norm (Anh. Ziff. 4) dargestellt.
Sind abgegrenzte Fussgängerbereiche erforderlich, gilt es im nächsten Schritt die Art der Abgrenzung festzulegen. Trennelemente mit einer Niveaudifferenz zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn sind für Menschen mit Sehbehinderung und für den Blindenführhund eindeutig interpretierbar. Die Norm legt fest, unter welchen Voraussetzungen an Stelle von Trennelementen Führungselemente eingesetzt werden dürfen (Ziff. 15.3). Dies ist nur möglich, wenn die Abgrenzung nicht sicherheitsrelevant ist. Führungselemente können hingegen Menschen mit Sehbehinderung als Wegführung dienen während sie gleichzeitig den Fahrverkehr lenken, Wasser führen, etc. Die folgenden Bedingungen sind dabei zu erfüllen:
Auf Trennelemente darf nur dort verzichtet werden, wo Fussgängerinnen und Fussgänger auch bei spontanen Richtungsänderungen auf der ganzen Verkehrsfläche sicher sind, sich aufhalten können und wo sie ohne weitere Vorkehrungen, wie z.B. Hochhalten des weissen Stocks, die Fahrbahn queren können.
Der Übergang von einer Verkehrsfläche, auf der Fussgängerinnen und Fussgänger Vorang haben, wie z.B. in Begegnungszonen, Fusswegen oder Fussgängerzonen, zu einer Fahrbahn, auf der der Fahrverkehr Vorrang hat, muss duch Trennelemente gekennzeichnet werden. Dies gilt auch bei Beginn und Ende von gemeinsamen Rad- und Fusswegen (Ziff. 15.3).
Nicht bei jeder Strasse ist es möglich, Fussgängerbereiche abzugrenzen. Auf Strecken ohne Trottoir, müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, welche die gemeinsamen Verkehrsflächen für alle sicher nutzbar machen (Ziff. 15.1):
So kann z.B. auf schmalen Verbindungsstrassen auf eine Abgrenzung verzichtet werden, wenn die Sichtverhältnisse und die Fahrgeschwindigkeiten, die Sicherheit des Fussverkehrs gewährleisten und der Fahrbahnrand als Wegführung genutzt werden kann.
In den Erläuterungen der Norm (Anh. 4) finden sich einige Hinweise auf die Hintergründe und die Auslegung der Kriterien (Verkehrsmenge, Zusammensetzung des Verkehrs, Fahrgeschwindigkeiten) für abgegrenzte Fussgängerbereiche, welche die Anwendung der Norm unterstützen. Zudem sind folgende Punkte zu beachten:
Im Forschungsbericht des VSS Nr. 1308 «Hindernisfreier Verkehrsraum» welcher als Grundlage für Norm SN 640 075 erarbeitet wurde, sind weitere Informationen zur Auslegung der Norm aufgeführt. Besonders zu beachten ist hier das Kapitel «Verkehrstrennung und Verkehrsmischung».
Stand 08.2025
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