Unabhängig davon ob es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist es sinnvoll und zweckmässig, Aufzüge immer so zu dimensionieren und auszustatten, dass sie für Alle hindernisfrei zugänglich und benutzbar sind.
Die Anforderungen an hindernisfrei gestaltete Aufzüge ergeben sich aus den unterschiedlichen Fähigkeiten der NutzerInnen, sowie dem Platzbedarf von Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl, usw. Die Höhenüberwindung mittels einer Aufzugsanlage bietet eine grosse Nutzerfreundlichkeit sowie Flexibilität bei der Gebäudenutzung. Wo auf den Einbau eines Aufzugs verzichtet wird, sollte die Möglichkeit für einen späteren Einbau vorgesehen werden.
Das Leben findet in den entwickelten Länder zu 80% in der Welt von Ober- und Untergeschossen statt! Daher spielt der Aufzug eine Schlüsselrolle, wenn es darum geht, ob alle Menschen gleichberechtigt überall am Leben teilhaben können. Ein «Design for all» für Aufzugsanlage muss daher zum Regelfall werden. Aus Anlass der Revision der europäischen Liftnorm EN 81-70 „Zugänglichkeit von Aufzügen“ konnten Joe Manser und Eva Schmidt an der Tagung in Heilbronn vom Februar 2016 ein Referat zum «Zugang für Alle – der Aufzug als Schlüsselelement» halten.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» legt in Ziff. 3.7 fest, wie ein hindernisfreier Aufzug dimensioniert und gestaltet sein muss. Insbesondere: auf die Nutzung abgestimmten Kabinengrösse, Anforderungen an Manövrierflächen, Bedienelemente, Tastaturen und akustische Stockwerkansagen gemäss Norm SIA 500 und Norm SN EN 81-70 «Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen mit Behinderung» .
Gleichzeitig mit der Publikation der revidierten SN EN 81-70:2018 hat der SIA ein Korrigenda C4 zur Norm SIA 500 herausgegeben. Die entsprechenden Änderungen wurden in diesem Artikel nachgeführt. Die SN EN 81-70:2018 hat neu einen nationalen Anhang, welcher die Abgrenzung zur Norm SIA 500 klärt und für bestimmte Ausführungen auf diese verweist.
Die Mindestdimensionen von Aufzugskabinen sind von Gebäudetyp und Nutzungszweck abhängig:
Empfehlung:
Nach Möglichkeit in allen Bauten eine Standardkabine von 1.10 m x 2.10 m verwenden, insbesondere auch in Wohnbauten. Dies ermöglicht die Benutzung durch eine Person, die einen Rollstuhl mit Zuggerät nutzt und erhöht den Komfort für Alle (Hauswart, Kinderwagen, Velo, beim Umzug).


Ergänzung:
Die Positionierung der Ruftaste seitlich in der Leibung behindert die Bedienung und erschwert die Auffindbarkeit. Die Zugänglichkeit des Aufzugs ist bei seitlicher Anordnung aus Sicht der Fachtelle nicht erfüllt.
Empfehlung:
Höhe der Ruftaster 0.85 – 1.00 m über Boden; vertikal oder max. 30° Neigung zur Vertikalen



Für visuell Kontraste im Lift gelten folgende Anforderungen (Ziff. 3.7.7 und 4.3.1):
Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien «Planung und Bestimmung visueller Kontraste» und im Beitrag «Visuelle Kontraste».
Empfehlung der Fachstelle:
Stockwerksbezeichnung in kontrastreicher Reliefschrift beidseitig in der Türleibung, 1.40 m – 1.60 m über Boden
Weiterführende Informationen zu Bezeichnungen in Reliefschrift finden Sie im Beitrag Orientierung und Signaletik im Gebäude und im Produkteverzeichnis Merkblatt 121 «Relief- und Brailleschrift»
Hinweis
Jeder Aufzug, der nach den gesetzlichen Vorgaben hindernisfreizugänglich erstellt werden muss, muss mit einer akustischen Stockwerkansage ausgestattet sein. Wird die Ansage zeitlich geschaltet bevor sich die Türen öffnen, lässt sich die Lautstärkenregelung besser auf die örtlichen Gegebenheiten einstellen.
Helligkeits- und Farbkontraste müssen unter den vorhandenen Beleuchtungsbedingungen die Orientierung und Bewegungssicherheit von Personen unterstützen (Ziff. 4.1.2). Gestaltung, Materialwahl, Kontraste, Beleuchtung und Signaletik in Aufzügen müssen folgich das Auffinden des Lifts und Orientierung in der Kabine gewährleisten. Beleuchtung, Helligkeitskontraste und Materialwahl sind aufeinander abzustimmen.
Gemäss SIA 500 dürfen Blendungen, Spiegelungen und Reflexe die Orientierung nicht beeinträchtigen (4.1.1).
Hinweis
Aufgrund der engen Raumverhältnisse im Lift, wird in der Regel eine direkte Beleuchtung eingesetzt, welche in Kombination mit stark reflektierenden Materialien, z.B. gebürstetem Chromstahl, störende Reflexe auslösen können. In Kabinen mit reflektierenden Materialien sind grossflächige Diffusoren mit einer guten Lichtverteilung zu bevorzugen um störende Reflexionen, z.B. auf den Bedienelementen zu vermieden.
Zielwahlsteuerungen stellen Menschen mit Behinderung vor zum Teil unüberwindbare Hindernisse. Ist der Nutzerkreis bekannt, können für Betroffene zusätzliche Funktionen installiert werden (individuell über Kartenleser, akustische Sprachmenus), die ihnen nach einer individuellen Einführung die Bedienung möglich machen. In öffenltich zugänglichen Bauten sind Zielwahlsteuerungen daher nicht geeignet.
Die Norm SIA 500 präzisiert diese Anforderung im Korrigenda C4 indem die Ziffer 3.7.7 der Norm wiefolg ergänzt wurde: „Eine Zielwahlsteuerung ist nur zulässig, wenn die Anleitung zur Nutzung der besonderen Funktionen (Befehlsgeber, Zugänglichkeitstaster) sowie bei Bedarf eine Hilfestellung während den üblichen Betriebszeiten sichergestellt ist.“
Weitere Informationen finden Sie im Beitrag «Aufzüge mit Zielwahlsteuerung».
Position der Fachstelle:
Zielwahlsteuerungen sind nur zulässig, wo der Nutzerkreis bekannt ist und die Personen eingeführt werden können.
Die Fachstelle hat im Merkblatt 020 «Aufzugsanlagen» Planungshinweise für Aufzüge, Schachtgrössen und Ausstattung aufgearbeitet und illustriert.
Die Vorgaben für Aufzüge im Wohnungsbau weichen geringfügig von den Vorgaben in öffentlich zugänglichen Bauten ab und sind weniger umfassend. Angaben dazu können dem Beitrag «Aufzugsanlagen im Wohnungsbau» entnommen werden.
Stand 21.11.2019
Lift, Lifte, Fahrstuhl, Fahrstühle, Aufzug, Aufzüge
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