Parkierungsanlagen, Parkhäuser, Tankstellen, Raststätten und Stationsgebäude sind öffentlich zugängliche Verkehrseinrichtungen, die autonom nutzbar sein sollen. Welche konkreten Anforderungen sind zu erfüllen, um dies nachhaltig zu gewährleisten?
Einrichtungen von Verkehrsanlagen zählen zu den öffentlich zugänglichen Bauten und werden mit der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» geregelt. Dazu zählen insbesondere Bauten für den motorisierten Individualverkehr, wie Parkierungsanlagen, Tankstellen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Rastplätze sowie Stationsbauten an Bahnhöfen, Bushöfen, Schiffslandestellen, Seilbahnstationen und Flughäfen (Anh. A.2).
In öffentlich zugänglichen Bauten muss gemäss dem Konzept der Norm (Ziff. 1.3.2) die allgemeine Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Einrichtungen für alle Personen, also auch für jene mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung erfüllt sein, ohne dass die Hilfe Dritter benötigt wird.
Rampen im Gebäudeinnern zwischen rollstuhlgerechten Parkplätzen, Eingang und vertikaler Erschliessung sind nur bedingt zulässig (Ziff. A.2.2).
Die rollstuhlgerechten Parkplätze (RPP) sind in der Nähe des Hauptausgangs für Fussgänger anzuordnen. Im Falle mehrerer gleichwertiger Ausgänge, z.B. auf verschiedenen Etagen, sind die RPP verteilt anzuordnen. Jeder Ausgang ist mit mindestens einem RPP auszustatten. Die folgende Tabelle zeigt die minimal erforderliche Anzahl an RPP im Verhältnis zur Anzahl regulärer Parkplätze (Ziff. 7.10).
| Total Parkplätze | Anzahl Rollstuhlparkplätze |
|---|---|
| bis 50 | 1 |
| 51 – 100 | 2 |
| 101 – 150 | 3 |
| 151 – 200 | 4 |
| 201 – 300 | 5 |
| 301 – 500 | 6 |
| je weitere angebrochen 250 | +1 |
Von den Automaten und Kassieranlagen muss pro Standort bei mindestens einem Gerät die Vorgabe zu Bedienhöhe und Freiflächen erfüllt sein (Ziff. 6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A11).
Die Anforderungen an Parkierungsanlagen und Ticketautomaten sind im Beitrag «Parkplätze bei öffentlich zugänglichen Bauten» detailliert dargelegt und illustriert.
Lademöglichkeiten für individuelle Elektrofahrzeuge müssen ohne Benachteiligung für Menschen mit Mobilitätsbehinderung benutzbar sein. Ein chancengleiches Angebot bedeutet, dass – solange freie Plätze vorhanden sind – ein für Rollstuhlfahrende geeigneter Ladeplatz verfügbar ist. Basierend auf den Grundsätzen der Norm SIA 500 werden Anforderungen und Konzepte im Beitrag «Ladestationen für Elektrofahrzeuge» dargelegt.
Bei mindestens einer Einheit müssen Bedienhöhe und Freiflächen sowie die maximal zulässigen Dimensionen für einen Versatz bei Sockel oder Nischen (Ziff. 6.1.1 bis 6.1.3) erfüllt sein und die Zugänglichkeit gewährleisten. Dies gilt für Zapfsäulen, Druckluftstationen, Ruftasten, Automaten (Ziff. 6.1 und Auslegung SIA 500, 2018, A11) und Kassieranlagen (Ziff. 7.5). Detailinformationen und visuelle Darstellungen im Beitrag «Tankstellen».
Für Bahnhöfe, Bushöfe, Schiffslandestellen, Seilbahnstationen, Flughäfen, etc. gelten Kapitel 3 bis 8 der Norm SIA 500 vorbehaltlich übergeordneter Vorschriften von Bund, Kantonen und Gemeinden. Weiterführende Informationen zu den Vorgaben sind im Beitrag «öffentlicher Verkehr» zusammengefasst.
Stand 08.2025
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