Begegnungszonen sind Aufenthaltsorte und Teil des Fusswegnetzes. Was ist erforderlich, damit die Verkehrssicherheit für alle gewährleistet ist?
In Begegnungszonen gilt eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h, sowie generell Vortritt für den Fussverkehr. Fussgängerinnen und Fussgänger dürfen die ganze Verkehrsfläche nutzen, sofern sie die Fahrzeuge nicht unnötig behindern (siehe Signalisationsverordnung, SSV Art. 22b).
Begegnungszonen werden auf sehr unterschiedlichen Strassen signalisiert. Typische Beispiele sind Wohnstrassen mit wenig Fahrverkehr, Ortszentren mit oder ohne Durchgangsverkehr, Bahnhofplätze oder die Umgebung von Schulhäusern. Die Gestaltung des Strassenraums muss auf die Art und die Menge des Verkehrs sowie auf die Nutzung des Aussenraums und der angrenzenden Bauten abgestimmt sein.
Eine niedrige Fahrgeschwindigkeit gibt den Verkehrsteilnehmenden mehr Zeit, um zu reagieren und Konflikten auszuweichen. Auf solchen gemischt genutzten Flächen erfordert die sichere Teilnahme am Verkehr die Fähigkeit, die Verkehrssituation zu überblicken, einzuschätzen, mögliche Konflikte frühzeitig zu erkennen und adäquat zu reagieren. Für Menschen mit eingeschränkter Seh- oder Hörfähigkeit, mit reduziertem Reaktionsvermögen oder eingeschränkter Mobilität, ebenso wie für sehr kleine Personen oder Rollstuhlnutzende – ist dies deutlich anspruchsvoller.
In vielen Situationen erfüllt die Gestaltung der Verkehrsfläche auf einer Ebene – von Fassade zu Fassade – die Anforderungen an die Sicherheit dieser Nutzergruppen nicht, trotz Vortritt für den Fussverkehr. Die Lösung besteht darin, den Fahrverkehr auf bestimmte Flächen einzugrenzen, um Seitenräume als sichere Längsverbindung und Aufenthaltsräume für Fussgängerinnen und Fussgänger zu gewinnen.
Ob dies notwendig ist, und wie die Abgrenzung zu gestalten ist, hängt von der Menge und der Zusammensetzung des Verkehrs sowie der Art und Nutzung des Strassenraums, der Seitenräume und der angrenzenden Bauten ab. Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nennt die Kriterien.
Nach SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» muss im ersten Schritt anhand der Kriterien in Ziffer 15.1 analysiert werden, ob eine Abgrenzung zwischen Fussgänger- und Fahrbereich erforderlich ist.
Abgegrenzte Fussgängereiche sind in folgenden Situationen notwendig:
Ist eine Abgrenzung notwendig, ist anhand der Kriterien in Ziffer 15.3 zu beurteilen, ob diese mit Trennelementen ausgeführt werden muss oder ob Führungselementen genügend Sicherheit bieten.
Trennelemente sind auch für blinde Menschen, Assistenz- und Führhunde eindeutig als Fahrbahnrand erkennbar. Zur Abgrenzung werden daher gemäss Ziffer 15.2 vorzugsweise Trennelementen eingesetzt. In Begegnungszonen dürfen jedoch auch Führungselemente verwendet werden sofern die Sicherheit auch bei spontanem, unvorsichtigem Betreten der Fahrbahn gegeben ist. Gemäss der Norm ist dies unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Bei Schienenverkehr muss immer, auch in einer Begegnungszone, eine Abgrenzung mit Trennelementen ausgeführt werden.
Die Abgrenzung zwischen Seitenraum und Fahrbereich, ein- oder beidseitig, dient gleichzeitig zur Wegführung. Trennelemente helfen Menschen mit Sehbehinderung den Verkehrsraum zu interpretieren, Führungselemente strukturieren weite Strassenräume und unterstützen die Orientierung.
Fehlen diese Abgrenzungen, muss dennoch eine taktile und möglichst direkte Führung gegeben sein. Gemäss Norm eignen sich dazu Wegbegrenzungen wie Fassaden, Mauern, Geländer, Zäune, Stellplatten und Grünflächen oder Rinnen, die eindeutig erkennbar und ertastbar sind (Ziff. 18.1).
Parkierte Fahrzeuge und Möblierungselemente dürfen das Entlanggehen an Führungselementen und Wegbegrenzungen nicht einschränken oder behindern. In Begegnungszonen ist das Parkieren deshalb nur auf markierten Feldern erlaubt, sodass Konflikte durch eine entsprechende Signalisation verhindert werden können.
Reichen die baulichen Elemente nicht aus, z.B. weil es aufgrund der Nutzung der Aussenräume nicht möglich ist, der Fassade oder einem Abgrenzungselement zu folgen, können zusätzlich taktil-visuelle Markierungen erforderlich sein.
In Begegnungszonen darf man überall die Fahrbahn queren. Dieses Prinzip nennt sich flächiges Queren. Gemäss der Verordnung des Bundes über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) dürfen keine Fussgängerstreifen markiert werden, da der Fussverkehr ohnehin vortrittsberechtigt ist.
Menschen mit Sehbehinderung können in Begegnungszonen deshalb nicht erkennen, wo sie am besten queren sollen. Wird z.B. die Sicht durch parkierte Autos oder Bepflanzungen eingeschränkt, wissen sie nicht, ob Fahrzeuglenkende sie überhaupt wahrnehmen können. Auf Strecken, die nicht auf der gesamten Länge sicher gequert werden können, müssen daher gut geeignete Stellen auf den Wunschlinien der Fussgängerinnen und Fussgänger mit taktil-visuellen Markierungen gekennzeichnet werden.
Die Norm SN 640 075 nennt im Anhang in Ziffer 3 Auswirkungen bestimmter Einschränkungen auf die Verkehrssicherheit. Daraus lassen sich für Begegnungszonen folgende Probleme herleiten:
Blinde und sehbehinderte Menschen können Verkehrssituationen nicht vorausschauend einschätzen und daher nur begrenzt auf potentielle Konflikte reagieren. Auch haben sie keine Möglichkeit visuell, d.h. über Blickkontakt oder mittels Handzeichen, mit Fahrzeuglenkenden zu kommunizieren. Da Fahrzeuge bei niedriger Geschwindigkeit, insbesondere elektrisch angetriebene, schwer zu hören sind, können Personen nicht erkennen, ob sich ein Fahrzeug nähert, und sie können auch keine Lücken im Verkehrsfluss zum Queren heraushören.
Auch eine eingeschränkte Beweglichkeit aufgrund einer Gehbehinderung, oder der Nutzung von Fahrhilfen und Rollstühlen, schränkt die Übersicht über das Verkehrsgeschehen deutlich ein. Die Reaktionszeiten sind oft länger, und bereits kleine Beinahe-Konflikte können unerwartete Reaktionen oder Bewegungen hervorrufen – im schlimmsten Fall sogar einen Sturz verursachen.
Für Menschen mit Hörbehinderung besteht auf gemeinsam mit dem Fahrverkehr genutzten Flächen ein erhöhtes Risiko, da Fahrzeuge häufig aus Bereichen herannahen, die ausserhalb ihres Sichtfeldes liegen. Dabei ist zu bedenken, dass eine Hörbehinderung nicht erkennbar ist und andere Verkehrsteilnehmende darum nicht nachvollziehen können, warum die Person auf das Hupen, Klingeln oder Zurufen nicht reagiert. Zudem sind Hörgeräte für die Sprachverständlichkeit ausgelegt, die Mikrofone darum nach vorne ausgerichtet. Geräusche von Fahrzeugen die von hinten herannahen werden durch den Hörapparat ausgeblendet. Diese Nachteile betreffen auch viele leicht hör- und sehbehinderte ältere Menschen.
Stand 08.2025
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