Gut und blendfrei ausgeleuchtete Treppenhäuser sind sichere und attraktive Begegnungsorte. Sie fördern den Austausch unter Bewohnenden. Welche Anforderungen gilt es zu beachten?
Für Wohnbauten nennt die Norm SIA 500 keine konkreten Anforderungen an Beleuchtung und notwendige Kontraste, sondern empfiehlt, optional die entsprechenden Anforderungen an öffentlich zugängliche Bauten aus dem Kapitel 4 «Sicherheit und Orientierung» zu übernehmen. Demnach sind für Anforderungen an die Beleuchtung in Innenräumen die europäische Norm SN EN 12464-1 und in Aussenräume die Norm SN EN 12464-2 zu erfüllen.
Die Beleuchtung von Treppen sollte so organisiert sein, dass diese bei Tag und bei Nacht auch von Menschen mit reduzierter Sehfähigkeit sicher benutzt werden können. Sie muss in Kombination mit visuellen Kennzeichnungen und den erforderlichen Mindestkontrasten die Treppenstufen, insbesondere den Treppenantritt und -austritt, und auch den Handlauf sicher erkennbar machen.
Auf Aussentreppen soll die Beleuchtungsstärke auf dunklen Belägen um ein bis zwei Stufen auf der Beleuchtungsstärken-Skala höher gewählt werden als auf den angrenzenden horizontalen Wegen (SN 640 075, Anhang, Ziff. 14). Hat der Gehweg z.B. eine Beleuchtungsstärke vom 50 lx, ist dazu bei Treppen mit hellen Belägen eine Beleuchtungsstärke von 75 lx, mit dunklen Belägen von 100 lx notwendig, um auf die Stufen aufmerksam zu machen ohne Adaptationsblendung zu bewirken.
         
Studien zeigen, dass bei UGR-Werten über 19 die durch Leuchten erzeugte Blendung bei Personen mit Sehbehinderung und altersbedingten Seheinschränkungen zu teils starker Reduktion der Kontrastwahrnehmung und damit der Sehleistung führt.
          
Weitere Informationen im Beitrag «Beleuchtung in Wohnbauten».
Stand 30.11.2022
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