Der Besuch von Wohnungen muss für alle Menschen, auch im Alter oder mit einer Behinderung, möglich sein. Erreicht wird dies mit wenigen simplen Massnahmen für Durchgänge und Bewegungsflächen.
Für die Besuchseignung sind wenige, grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Es muss möglich sein, die Wohnung mit einem Rollstuhl zu erreichen. Mindestens die Küche, ein Wohnraum und ein WC müssen für Rollstuhlfahrende nutzbar sein.
Unter Ziffer 1.3.3.1 nennt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» die «Eignung der Wohnung für Besucher, allenfalls mit Hilfe Dritter» als einen von drei Punkten des Konzeptes für «Bauten mit Wohnungen», um Menschen im Alter oder mit einer Behinderung nicht aus der Gesellschaft auszugrenzen.
Sind die Wohnungen für Besucher im Rollstuhl nutzbar, erfüllen sie einen Grossteil der Anforderungen, die erforderlich sind, um sie im Bedarfsfall individuell und ohne grossen Aufwand anpassen zu können.
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Erreichbarkeit der Wohnung, sind für die Besuchseignung im Inneren der Wohnung minimale Anforderungen an Bewegungsfläche und Durchgangsbreiten gemäss Norm SIA 500 wie folgt zu erfüllen.


Es ist aber auch als separater Toilettenraum (mit Minimalbreite und Minimallänge von 1.20 m) ausführbar.
Stand 28.11.2022
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