Mit richtig dimensionierten Bewegungsflächen an den entscheidenen Orten sind Wohnbauten für Besuchende im Rollstuhl nutzbar und lassen sich an individuelle Bedürfnisse anpassen.
Bewegungsflächen ausser- und innerhalb der Wohnungen, haben minimale Anforderungen zu erfüllen, damit das Gebäude hindernisfrei nutzbar ist. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» nennt die Anforderungen an Flächen ausserhalb der Wohnung in Kapitel 9 und innerhalb der Wohnung in Kapitel 10. Zudem empfiehlt sie in Ziffer 9.1.5 für eine optimale Hindernisfreiheit die Anforderungen an Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Bauten zu übernehmen, die über die Minimalanforderungen hinausgehen.
Wende- und Freiflächen bestimmen die geometrischen Anforderungen an die Erschliessung, die Nutzflächen innerhalb von Räumen und die Freiflächen vor Bedienelementen. Sie ermöglichen Personen im Rollstuhl sich durchs Gebäude zu bewegen und die Einrichtungen und Apparate zu bedienen. Richtig dimensioniert erlauben sie die Wohnungseinrichtung an individuelle Bedürfnisse anzupassen.
Um hindernisfrei zu sein, müssen sich Bewegungsflächen an den Abmessungen eines Standard Handrollstuhls und dessen Platzbedarf zum Manövrieren orientieren. Wendeflächen von 1,40 x 1,70 m ermöglichen eine Drehung um 180°. Manövrierflächen von 1.40 x 1.40 m ermöglichen das ungehinderte Drehen um 90° und werden benötigt, wo eine Änderung der Bewegungrichtung von mehr als 45° notwendig ist.

Ebene Flächen, die ohne einragende Bau- oder Ausstattungsteile ungehindert genutzt werden können (Begriffsklärung Ziffer 1.1), sind notwendig, um sich im Rollstuhl oder mit Gehhilfen bewegen zu können. Sie müssen an folgenden Stellen ausserhalb der Wohnungen permanent vorhanden und innerhalb im Sinne der Anpassbarkeit herstellbar sein:
Wege, Korridore und Türen habe eine minimale nutzbare Breite einzuhalten, um sich mittels Hilfsmittel bewegen zu können. Hierbei sind wieder die Dimensionen eines Standard-Rollstuhls und der Platzbedarf zum Manövriere massgebend.

Alle Elemente der Erschliessung und Nutzflächen müssen stufen- und schwellenlos sein (Ziff. 9.1.1), innerhalb der Wohnung zudem frei von Absätzen (Ziff. 10.1.1).
Hindernisse, die Bewegungsflächen beeinträchtigen, sind zu vermeiden, zu eliminieren oder müssen, falls dies nicht möglich ist, kenntlich gemacht werden:
Beläge sind so zu wählen, dass sie gleitsicher und auch mit Hilfsmitteln wie Rollator, Gehstützen oder Rollstuhl sicher zu begehen und befahren sind (Ziff. 9.1.1, Korrigenda C3 und Anhang B «Eignung von Bodenbelägen»).
Beurteilungskriterien und Detailangaben zu hindernisfreien Bodenbelägen finden Sie in unserem Beitrag «Böden und Bodenbeläge in Wohnbauten».
Stand 14.09.2023
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