Bodenbeschaffenheit und Bodenbeläge bestimmen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für Personen mit Behinderung massgeblich. Sie haben zudem grossen Einfluss auf das Unfallrisiko durch Stolpern, Ausgleiten oder Stürzen.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Kapitel 3.2 die Anforderungen, die Bodenflächen erfüllen müssen, um hindernisfrei zu sein. Im Anhang B nennt sie die generell zu Grunde liegenden Anforderungen an die Beschaffenheit. Die Eignung der Bodenbeläge für verschiedene Anwendungsbereiche wird nach den drei Kriterien «Begehbarkeit, Befahrbarkeit und Gleitsicherheit» festlegt.
Generell müssen Bodenflächen eben und durchgehend sein und dürfen keine Absätze oder einzelne Stufen aufweisen (Ziff. 3.2.1). Im Gebäudeinnern müssen sie immer gefällefrei konzipiert werden. Sonderfälle wie Rampen oder Räume, deren Zweckbestimmung ein Gefälle erfordert, sind zugelassen (Ziff. 3.2.2).
Falls ein Entwässerungsgefälle erforderlich ist, z. B. in einem Schwimmbad, soll dieses vorzugsweise längs zur wichtigsten Gehrichtung ausgerichtet werden. Verläuft das Gefälle quer zur hauptsächlichen Fortbewegungsrichtung, darf es 2% nicht überschreiten (Ziff. 3.2.3). Beträgt das Gefälle mehr als 2%, gelten die Anforderungen an Rampen (Ziff. 3.2.4).
Jede körperliche oder psychische Beeinträchtigung stellt spezifische Anforderungen an Boden und Oberfläche (Ziff. 3.2.5 und 3.2.6; Anh. B und D.15).
Empfehlung
Oberflächen mit unterschiedlicher Oberflächenstruktur, Rauhigkeit und Härte können mit dem Blindenstock unterschieden werden und eignen sich um eine ertastbare Wegführung gemäss Ziff. 4.2 zu erfüllen.
Hinweis
Je nach Einsatzort, Gebrauch und Abnutzung können sich die Eigenschaften von Bodenbelägen verändern und lokal sehr unterschiedlich sein. Sie werden auch durch Verschmutzung und Witterung beeinflusst (Anh. B.3 und Tabelle 7).
Für den öffentlichen Raum, d.h. öffentliche Aussenräume welche nicht zur öffentlich zugänglichen Baute zählen, sind die Anforderungen an Beläge gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» zu beachten.
Stand 08.08.2017
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