Der Fussgängerstreifen ermöglicht Fussgängerinnen und Fussgängern, vortrittsberechtigt die Fahrbahn zu queren. Bei Mobilitäts- und Sinneseinschränkungen ist dies von besonderer Bedeutung.
Strassen können für Menschen mit Mobilitäts- und Wahrnehmungseinschränkungen bei der heutigen Dichte des Fahrverkehrs unüberwindbare Hindernisse sein. An Fussgängerstreifen reduziert die Vortrittsregelung den Zeitdruck beim Queren und erhöht die Anhaltebereitschaft der Lenkenden. Der Blindenführhund sucht auf Befehl «Zebra» den Fussgängerstreifen und führt die Person mit Sehbehinderung in die Ausgangsposition am Fahrbahnrand. An dieser Stelle kann sie sicher sein, dass die nötigen Sichtweiten vorhanden sind, so dass Fahrzeuglenkende sie rechtzeitig sehen und halten können, wenn sie nach Hochhalten des weissen Stocks dem Hund den Befehl zum Queren gibt. Auch kann sie davon ausgehen, dass das gegenüberliegende Trottoir ohne Hindernisse zugänglich ist.
Fussgängerstreifen geben also all jenen Sicherheit die aufgrund einer Sehbehinderung, niedriger Augenhöhe oder mangelnder Kapazität, den Anhalteweg der Fahrzeuge nicht einschätzen oder Sichthindernisse wie parkierte Fahrzeuge nicht erkennen können. Sie geben auch jenen Sicherheit die z.B. aufgrund einer Gehbehinderung mehr Zeit benötigen. Besondere Anforderungen in Bezug auf die Orientierung sind bei Fussgängerstreifen an Kreiseln zu beachten. Ist ein Fussgängerstreifen aufgrund der Verkehrssituation nicht ausreichend sicher, können Fussgänger-Lichtsignale nötig sein.
Fussgängerstreifen können notwendig sein, damit Fusswege für Menschen mit Behinderung ohne Benachteiligung nutzbar sind. Auf Wegverbindungen, in Ortszentren, an Verkehrsknoten oder auf Sport- und Freizeitrouten sollte es selbstverständlich sein, dass Fussgängerinnen und Fussgänger vortrittsberechtigt queren dürfen. Dies gilt umsomehr an Orten, an denen sensible Nutzergruppen häufig die Fahrbahn queren, z.B. an Haltestellen, vor Spitälern, Gemeinschaftszentren, Institutionen sowie auf Schulwegen und im Umfeld von Alterseinrichtungen.
Die Norm SN 640 241 «Fussgängerstreifen» regelt aus Sicht der Verkehrstechnik, wie Fussgängerstreifen positioniert und gebaut werden müssen. Gemäss dieser Norm werden sie nur angeordnet, wenn mindestens 100 Fussgängerquerungen während den fünf am meisten frequentierten Stunden des Tages zu erwarten sind. Im konkreten Begegnungsfall beeinflusst diese Zahl aber weder das Verhalten der Fussgängerinnen noch jenes der Fahrzeuglenkenden. Die rein quantitative Betrachtung ist aus Sicht der Fussgängerinnen und Fussgänger nicht zweckmässig. Beim Vorliegen besonderer Vortrittsbedürfnisse dürfen denn auch nach der Norm bei tieferen Frequenzen Fussgängerstreifen angeordnet werden (SN 640 421, Ziff. 16).
Hinweis zu bfu Gutachten
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu stellt in ihren Gutachten, häufig alleine gestützt auf die Zahl der Fussgängerquerungen ein negatives Urteil für den Erhalt bzw. die Markierungen von Fussgängerstreifen. Liest man das bfu-Faktenblatt Nr. 02 «Querungsstellen für den Fussverkehr», muss die Relevanz der Mindestzahl querender Fussgängerinnen und Fussgänger jedoch relativiert werden. Zitat: «Umfassende empirische Befunde zum sicherheitstechnischen Nutzen von Fussgängerstreifen fehlen weitgehend. De facto wurde der Effekt von Fussgängerstreifen auf die Sicherheit von Fussgängern nur für hohe Fussgängermengen bzw. bei speziellen Konstellationen untersucht. Eine umfassende Aussage, bei welchen betrieblichen und infrastrukturellen Bedingungen ein Fussgängerstreifen die Sicherheit für Fussgänger nachweislich erhöht oder mindert, ist beim heutigen Wissensstand nicht möglich.» Gestützt auf diese Faktenlage ist die Anzahl der Fussgängerquerungen gegenüber dem Vortrittsbedürfnis bestimmter Nutzergruppen nicht als massgebend zu betrachten.
Aus Sicht der Hindernisfreiheit sind bei der Beurteilung des Bedarfs für einen Fussgängerstreifen folgende Faktoren einzubeziehen:
Fussgängerstreifen in Tempo-30 Zonen
In Tempo 30 Zonen gilt aufgrund der UVEK Verordnung zu Tempo-30 und Begegnungszonen (741.213.3), dass Fussgängerstreifen nur ausnahmsweise angebracht werden dürfen, wo ein erhöhtes Vortrittsbedürfnis besteht, namentlich vor Schulen und Heimen. Als die Verordnung entstand, wurde Tempo 30 hauptsächlich in Wohnquartieren signalisiert. Heute schliessen Tempo-30 Zonen oft auch Durchfahrtstrassen durch Ortszentren, im urbanen Raum sogar mehrspurige Strassen mit ein. In diesen Situationen sind vortrittsberechtigte Querungen insbesondere bei hohem Verkehrsaufkommen für alle Fussgängerinnen und Fussgänger hilfreich. Für Menschen mit Behinderung, älteren Menschen und Kinder sind sie oft unerlässlich, um eine Benachteiligung zu verhindern, zu vermindern oder zu beseitigen. Sicher gebaute Fussgängerstreifen lassen sich bei einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h gut realisieren.
Wenn immer möglich ist eine Fussgängerschutzinsel zu bauen, in jedem Fall aber bei Fahrbahnbreiten ≥ 8.50 m (SN 640 421, Ziff. 24). Die Anforderung an die Hindernisfreiheit sind in der SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» geregelt.

Trottoir und Fussgängerschutzinseln sind mit ertastbaren Randabschlüssen abzugrenzen (Ziff. 19.1, Anh. Ziff. 7.1 und 8.1.2):

Trennelemente an Querungen haben erhöhte Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen:

Die Auffindbarkeit des Fussgängerstreifens ist zu gewährleisten:
Alle Fussgängerinnen und Fussgänger sollen sicher queren können:
Orientierung und Ausrichtung am Fahrbahnrand:
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