Gästezimmer des Typs II bieten Komfort für alle und sind für Menschen mit Gehbehinderung zugänglich und geeignet.
Um die sehr unterschiedlichen Kundenbedürfnisse zu erfüllen, muss das Angebot an Gästezimmern für möglichst viele Gäste zugänglich und benutzbar sein.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt im Anhang A.7 die Anforderungen an Unterkünfte, das heisst an Empfangsbereiche, Gästezimmer, Mehrbetträume, Schlafsäle und Stellplätze in Campinganlagen. Hotels, Pensionen, Herbergen und Tagungsstätten müssen einen Teil der Gästezimmer als Doppel- oder Mehrbettzimmer anbieten, die für Personen mit Behinderung geeignet sind. Diese Anforderungen gelten sinngemäss auch für Studentenwohnheime, Notunterkünfte und Strafvollzugsanstalten (Anh. A.7.1).
Hinweis
Ferienwohnungen, Aparthotel-Wohnungen usw. sind als Teile von Beherbergungsstätten zu betrachten. Somit müssen diese die Anforderungen für Gästezimmer Typ II erfüllen (Ziff. 7.9, Anh. A.7.3 und Auslegung SIA 500, 2018, A16).
Die Norm SIA 500 unterscheidet zwei Kategorien von Gästezimmern:
Gemäss der Norm SIA 500 müssen mindestens 20% des Zimmerangebots die Anforderungen an Gästezimmer des Typs II erfüllen. Vorzugsweise erfüllen alle Gästezimmer (ausgenommen die Gästezimmer Typ I) die Anforderungen an den Typ II um eine möglichst flexible Zimmerzuteilung zu ermöglichen. Die Anforderungen an Gästezimmer Typ II werden nachfolgend erläutert. Diejenigen für Gästezimmer Typ I werden im Beitrag «Gästezimmer Typ I» beschrieben.
Für den Zugang bis zu den Gästezimmern inklusive der Zimmertüre gelten die Anforderungen an die Erschliessung für öffentlich zugänglichen Bauten gemäss SIA 500, Kapitel 3:
Empfehlung
Es ist sinnvoll, die Anforderungen an Türen auch innerhalb des Gästezimmers Typ II
sowie bei Balkonzugängen zu erfüllen.
Weiterführende Informationen über Türen finden Sie im Beitrag «Türen, Fenstertüren und Durchgänge».
Das Zimmer muss die folgenden Anforderungen erfüllen (Ziff. 7.9.12.1):
Um diese minimalen Bewegungsflächen zu erreichen, ist es zulässig, einen Teil des Mobiliars bei Bedarf umzustellen oder zu verschieben (Ziff. 7.9.2.1).
Zwei Beispiele:


Der Sanitärraum muss eine direkte Verbindung zum Zimmer aufweisen, dass man den privaten Bereich nicht verlassen muss um in den Sanitärraum zu gelangen. Der Zugang zu jedem Sanitärapparat muss mit einer nutzbaren Breite von min. 0.80 m erfüllt sein. Offenstehende Türflügel und fest montierte Elemente dürfen den Zugang zu den Sanitärapparaten nicht beeinträchtigen (Ziff. 7.9.2.2 und Auslegung SIA 500, 2018, A17).
Ein Gästezimmer Typ II ohne integrierte Nasszelle ist nur bei einem Umbau oder einer Renovation zulässig. In diesem Fall müssen eine rollstuhlgerechte Dusche und ein rollstuhlgerechtes WC auf demselben Stockwerk ohne Stufen oder Absätze erreichbar sein, Dusche und WC vorzugsweise im selben Raum angeordnet (Ziff. 7.9.2.3).
Es sind Sanitärapparate einer handelsüblichen Kategorie auszuwählen. Dabei darf zwischen einer Bad- oder Duschwanne frei gewählt werden. Duschwannen dürfen eine Schwelle von max. 25 mm Höhe aufweisen (Ziff. 7.9.2.2).
Vorzugsweise werden Haltegriffe und ein Duschen-Klappsitz analog des Gästezimmers Typ I eingebaut oder Montageeinrichtungen installiert, welche das Anbringen bei Bedarf ermöglichen (Ziff. 7.9.2.2). Dazu zählen:
Weitere Informationen zur Ausstattung der Sanitärräume finden Sie im Merkblatt 011 «Duschräume mit WC».
Die Norm SIA 500 macht keine Vorgaben bezüglich der Anforderungen an Beläge im Gästezimmer Typ II. Die Fachstelle empfiehlt aus funktionalen Gründen Bodenbeläge einzusetzen, die gemäss Norm SIA 500 (Anh. B) für die Befahrbarkeit und die Begehbarkeit geeignet sind. Harte Textilbeläge erfüllen diese Anforderung, weiche, hochflorige Teppichbeläge sind jedoch für Menschen mit Gehbehinderung, mit Rollator oder Rollstuhl nicht geeignet.
Aus Sicherheitsgründen soll der Bodenbelag im Duschraum folgende Anforderungen an die Rutschfestigkeit erfüllen:
Weitere Informationen über Bodenbeläge finden Sie in unserem Beitrag «Böden und Bodenbeläge in öffentlich zugänglichen Bauten» und in der bfu Dokumentation «Anforderungsliste Bodenbeläge».
Für eine sichere Nutzung des Gästezimmers empfiehlt die Fachstelle eine Grundbeleuchtung mit einem Wartungswert von 300 Lux (lx) auf dem Boden. Leseleuchten mit einer Beleuchtungsstärke von 750 lx bei Arbeitsflächen und am Bett ermöglichen älteren Menschen und Menschen mit Sehbehinderung das Lesen und Arbeiten. Indirekte und dimmbare Beleuchtung ist gegenüber punktuellen Leuchten vorzuziehen um Blendung zu begrenzen.
Als Grundbeleuchtung ist im Sanitärraum ein Wartungswert von 500 lux auf dem Boden empfohlen. Deckenleuchten über der WC-Schüssel sowie im Duschbereich gewährleisten ausreichende Beleuchtungsstärken für die Körperpflege.
Matte Oberflächen matt sowie Spiegelleuchten mit grossem indirektem Lichtanteil reduzieren die Gefahr von Reflexionen und Blendung. Eine helle Decke, vorzugsweise weiss, gewährleistet eine gleichmässige Lichtverteilung.
Massgebend für die Beleuchtung von Innenräumen ist die Norm SN EN 12464-1.
Stand 25.07.2019
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A16: Ferienwohnungen, Aparthotel-Wohnungen usw.
– Auslegung A17: Sanitärräume mit direkter Verbindung zum Gästezimmer
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