Bus-, Tram- und Bahnhaltestellen sind so anzuordnen, zu gestalten und zu erschliessen, dass die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs sichergestellt ist.
Die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» hält ergänzend zu den Vorgaben der VAböV und der AB-EBV (Ausführungsbestimmungen
zur Eisenbahnverordnung) folgende Grundsätze für die Ausführung von strassengebundenen Haltestellen fest. Ziel ist, dass der öffentliche Verkehr für Menschen mit Behinderung oder altersbedingten Einschränkungen autonom benutzbar ist (Ziff. 26):
In Bezug auf die Höhe der Haltekanten und die maximalen Spaltbreiten, hält die Norm folgende Grundsätze fest:
Diese Grundsätze werden im Anhang, Ziffer 15 präzisiert, einerseits bezüglich Neigungen, Manövrierflächen, Höhe, horizontale Lage und Ausbildung der Haltekanten sowie Markierungen und Information (Anh. Ziff. 15.1 bis 15.5) und andererseits bezüglich zusätzlicher Anforderungen, die sich aus der Lage der Haltestelle ergeben (Anh. Ziff. 15.6 bis 15.8).
Die erforderlichen Manövrierflächen beim rollstuhlgerechten Einstieg sind abhängig von der Höhe der Haltekante und allfälligen Hilfsmitteln für den Einstieg (fahrzeugseitige Rampen, Hublift). Sie richten sich nach folgender Tabelle (Anh. Ziff. 15.2):

Haltekanten sind so auszuführen, dass der Einstieg ins Fahrzeug niveaugleich, d.h mit möglichst geringen Niveaudifferenzen erfolgt. Dies muss wo immer machbar und verhältnismässig erfüllt werden, Abweichungen sind zu begründen. Es gelten die folgenden Anforderungen (Anh. Ziff. 15.3):
Bei Tramhaltestellen ist die Höhe der Haltekante mit den Verkehrsunternehmern einheitlich festzulegen, dass im Einstiegsbereich zwischen Fahrzeugboden bzw. Schiebe- oder Klapptritt und Perronfläche bei mittlerer Beladung optimale Einstiegsverhältnisse möglichst ohne Niveaudifferenzen bestehen.
Für Bushaltestellen ist eine Haltekantenhöhe zwischen 0,22 und 0,30 m festzulegen und mit der Höhe des Fahrzeugbodens im Einstiegsbereich bei abgesenktem Fahrzeug (Kneeling) abzustimmen.
Bemerkung: Für Bushaltestellen hat sich eine Höhe von 0,22 m als Standard für hohe Haltekanten etabliert. Bei kombinierten Bus- und Tramhaltestellen, ist eine geradlinige Anfahrt mit dem Bus in der Regel gegeben, so dass auch höhere, auf die Tramfahrzeuge abgestimmte Haltekanten möglich sind. Das Absenken der Bus-Fahrzeuge ist an diesen Kombi-Haltestellen mit Haltekantenhöhen von 0,28 – 0,30 m nicht erforderlich.
Die kumulierten Abweichungen in der Höhenlage aufgrund fahrzeugtechnischer und bautechnischer Toleranzen sind bei der Festlegung der Haltekantenhöhe zu berücksichtigen. Fertigmasse dürfen um höchstens 10 mm von den vertikalen Sollmassen abweichen.
Kann im Siedlungsraum, z.B. bei Gebäudezufahrten, Kurvenradien oder aus Gründen der Verhältnismässigkeit keine hohe Haltekante für den niveaugleichen Einstieg realisiert werden, ist die bestmögliche abweichende Lösung zu realisieren (Anh. Ziff. 15.3). Die Reihenfolge, in der die Lösungen in der Norm aufgeführt sind, sind als Prioritäten zu betrachten:
Die Rechtspraxis verdeutlicht, dass grundsätzlich ein autonomer Zugang auf der ganzen Länge der Haltekante ausgeführt werden muss. Abweichungen vom Regelfall erfordern triftige Gründe, siehe dazu die Zusammenstellung wegweisender Rechtsentscheide.
Um Spaltbreiten zu minimieren gelten folgende Anforderungen an die horizontale Lage und Ausrichtung der Haltekanten (Anh. Ziff. 15.4).
Spalten und geringfügige Niveaudifferenzen können bei Rampenneigungen < 6% ohne zusätzlichen Bedarf an Manövrierflächen mit fahrzeugseitigen Rampen überbrückt werden, wenn dies für den Fahrgast erforderlich ist.

Auf Haltestellenperrons sind gemäss SN 640 075 folgende Markierungen anzubringen (Anh. Ziff. 15.5):
Die Anbringung taktil-visueller Markierungen setzt voraus, dass dafür geeignete Bodenbeläge ausgeführt werden.
Für Fahrgastinformationen und Beschriftungen gelten folgende Anforderungen (Anh. Ziff. 15.5):
Im folgenden werden einige zusätzliche Anforderungen aufgeführt, die sich aus der Lage der Haltestelle ergeben:
Stand am 08.2025
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