Handläufe, Abschrankungen, Geländer und Brüstungen haben eine Sicherheitsfunktion zu erfüllen und dienen gleichzeitig der Orientierung im Raum.
Handläufe sind entscheidende Hilfsmittel für ältere Menschen, sehbehinderte, blinde oder gehbehinderte Personen, indem das Gehen und Steigen erleichtert wird, Abschrankungen und Brüstungen schützen vor Stürzen und verhindern das Unterlaufen von Hindernissen auf Kopfhöhe. Sie kommen insbesondere auf Wegen, Rampen und Treppen sowie auf Terrassen, Balkonen und an Absturzstellen zur Anwendung. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt in den Ziffern 3.6.4, 3.4.5 und 3.4.6 die Anwendungen und Anforderungen an Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen.
Handläufe sind erforderlich bei Aussen- und Innentreppen, sobald diese mehr zwei Stufen oder mehr aufweisen (Ziff. 3.6.1.1), und bei Rampen ab einer Neigung von 6% (Ziff. 3.5.1.2). Sie müssen leicht auffindbar sein und durchgehend festen Halt bieten. Handläufe erfüllen zudem eine Führungsfunktion, z.B. an Rampen, Treppen oder in Korridoren.


Hinweis
Die Stützfunktion muss sowohl für die linke als auch für die rechte Hand verfügbar sein, damit auch Personen mit einseitigen körperlichen Einschränkungen, die Treppe sicher nutzen können. Beidseitige Handläufe oder ein mittiger Handlauf, vorzugsweise doppelt ausgeführt, erfüllen diese Anforderung. Ist nur ein einziger Handlauf vorhanden, kann sich dieser für die betroffene Person auf der „falschen“ Seite befinden.
Hinweis aus der Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen»
Treppen sind gemäss Norm SIA 358 unter dem Gefährdungsbild 2 eingestuft. Daher sind im Allgemeinen beidseitig Handläufe vorzusehen, sobald Treppen mehr als zwei Stufen haben (Ziff. 1.3.3 und 2.2.2).
Abschrankungen kommen gemäss SIA 500 in folgenden Situationen zum Einsatz um vor Gefahren zu schützen:
Für die Personensicherheit notwendige Abschrankungen, Geländer und Brüstungen haben die folgende Anforderungen zu erfüllen (Ziff. 3.4.5):
Brüstungen und Geländer müssen ab einer Höhe von 0.75 m die Durchsicht für Personen im Rollstuhl ermöglichen sofern dies für die Sicherheit (z.B. erkennen von Hindernissen, Fahrzeugen, etc.), die Orientierung oder die Aussicht erforderlich ist (Ziff. 3.4.6). Dies kann z.B. mit einer Mauer bis 0.75 m Höhe und einem Handlauf auf 1.0 m erfüllt werden.
Ergänzende Informationen in der Norm SIA 358 «Geländer und Brüstungen».
Stand 25.07.2019
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A07: Geometrie Handläufe
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