Hauseingänge haben spezifische Anforderungen zu erfüllen, um auch für Personen mit Einschränkungen hindernisfrei nutzbar zu sein.
Verlangt das Behindertengleichstellungsgesetz BehiG oder die kantonale Baugesetzgebung den hindernisfreien Zugang zur Wohnung, betrifft dies alle Elemente der Erschliessung vom öffentlichem Raum bis zur Wohnungstür. Die minimalen Anforderungen beschreibt die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» im Karpitel 9 «Erschliessung bis zu den Wohungen».
Oberste Priorität hat ein stufenfreier Zugang und Eintritt ins Gebäude. Besucherinnen und Bewohner mit Behinderung sollen den selben Hauszugang benutzen können wie alle anderen. Nur in Ausnahmefällen (z. B. bei der Renovation von Wohnbauten) darf der hindernisfreie Zugang über einen Nebeneingang führen.
Sonnerie, Gegensprechanlagen, Briefkästen, usw. müssen auch für mobilitäts-, seh- und hörbehinderten Menschen bedienbar sein. Türbedienung, Durchfahrbreiten und Zirkulationsflächen sind zu beachten. Zum Beispiel ist für eine Drehung mit dem Rollstuhl um 90° eine Fläche von mind. 1.40 m x 1.40 m notwendig. Für Menschen mit Sehbehinderung sind neben einer kontrastreichen Gestaltung und guten Beleuchtung taktil und visuell gut erkennbare Bedienelemente und Beschriftungen erforderlich.
Empfehlungen und Hinweise
- Für die Haupterschliessung sind Steigungen von mehr als 6% nicht geeignet. Sie können nur mit einem Zuggerät oder der Unterstützung durch eine Hilfsperson überwunden werden. Bei der Renovation von Bestandsgebäuden ist eine grössere Steigung im Ausnahmefall zugelassen.
- Handläufe geben an Wegen mit Steigung Halt und erhöhen die Sicherheit.
- Quergefälle auf Wegen und Rampen sind zu vermeiden, wo unvermeidbar max. 2% (Ziff. 3.2.3). Mit Rollstuhl und Rollator ist viel Kraft erforderlich, um gegenzusteuern.
- Wo der Weg näher als 1.0 m an einer abschüssige Stelle (> 12 %) entlang führt, ist ein Geländer als Absturzsicherung nötig (Ziff. 3.4.5).
Bei Renovation eines Bestandsgebäudes muss geprüft werden, auf welche Weise existente Stufen im Eingangsbereich überwunden werden können.
Sollte der finanzielle Mehraufwand erheblich sein, klärt eine Verhältnismässigkeitsprüfung, welche Massnahmen zumutbar sind (siehe Beitrag «Umbau und Erneuerung von Wohnbauten»).
Hinweis
Lässt sich der Haupteingang nicht anpassen, ist zu prüfen, ob die stufenlose Erschliessung z.B. über die Hofseite, einen Nebeneingang, eine Rampe zum Untergeschoss oder über einen Zugang durch die Tiefgarage erfolgen kann. Unter Umständen kann auch der Haupteingang an einen geeigneten Ort verschoben werden.
Empfehlung der bfu zur Rutschsicherheit
- Oberflächen im Eingangsbereich müssen auch in nassem Zustand rutschsicher sein. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung empfiehlt eine Rutschhemmung mind. GS 2 (bfu/Empa) bzw. mind. R 11 (DIN-Norm 51130) für überdachte Eingangbereiche und Laubengänge.
- Besondere Aufmerksamkeit auf die Beläge bei Übergängen von gedeckten zu nicht gedeckten Bereichen legen. Gedeckte Bereiche, in die Personen Nässe und Feuchtigkeit hereintragen können, sollen den Anforderungen der höheren Bewertungsgruppe (ungedeckte Bereiche) entsprechen, d.h. grundsätzlich Bodenbeläge mit der gleichen Rutschhemmung wählen.
- Durch bauliche und organisatorische Massnahmen sicherstellen, dass Verkehrswege möglichst von Wasser und Verschmutzungen frei bleiben (z.B. Schmutzschleusen).
Hinweis
Das Eindringen von Wasser kann mit schützender Überdachung, mit Entwässerungsgefälle bis max. 2% oder Rinnen verhindert werden.
Hinweis
Mit einem Witterungsschutz können Türe, Schliesssystem, Sonnerie und Briefkästen im Trockenen bedient werden, was für Menschen mit Behinderung wichtig ist, da sie oft mehr Zeit benötigen und keine Hand frei haben, um gleichzeitig einen Schirm zu halten.
Alle von Hand zu bedienenden Vorrichtungen zählen laut Definition der Norm SIA 500 zu Bedienelementen (Ziff. 1.1). Dazu gehören z.B. Lichtschalter, Notruftaster, Steuertaster, Codekartenleser, Lesegerät für Key-Card oder elektronischen Schlüssel, Sonnerieanlagen, Türdrücker, Tastaturen an Aufzügen und an Automaten, Briefkästen, Münzeinwürfe, Antriebe für Storen und ähnliche mehr. Ihre Bedienbarkeit ist essenziell für den Eintritt ins Haus und dessen Benutzung. Sie müssen demnach von allen entsprechend ihres Zwecks genutzt werden können und haben folgende Anforderungen zu erfüllen.
Hinweis
Die Oberkante der untersten Reihe der Briefkästen sind nicht höher als 1.10 m anzuordnen. Damit ist gewährleistet, dass die Zuteilung der Briefkästen bedarfsgerecht geändert werden kann (Auslegungen SIA 500:2009, A22).Eine Ablagefläche im Briefkastenbereich ist hilfreich und wünschenswert.


Hinweis
Türdrücker sollten nicht in Raumecken platziert werden, da sie dort von einem Rollstuhl aus nicht erreichbar sind.

Empfehlung
Dieser Freiraum zum Anfahren und Manövrieren mit einem Rollstuhl ist im besonderen bei Windfängen mit zwei Türen, bei verschliessbaren Türen sowie bei Türen mit Türschliesser erforderlich. Vorzugsweise sollte er auch bei Zwischentüren im Hausinneren vorgesehen werden.
Die Bedienung der Eingangstür konkretisiert die Norm im Kapitel Wohnbauten nur für fernbediente Eingangstüren. Sie empfiehlt jedoch, die Anforderungen aus dem Kapitel öffentlich zugängliche Bauten zu übernehmen (Ziff. 9.1.5):
Hinweis
Eine Video-Türsprechanlage erleichtert die Kommunikation für hörbehinderte Menschen und erhöht zudem die Sicherheit.
Informationen zu Gegensprechanlagen und fernbedienten Hauseingangstüren finden Sie im Beitrag «Sonnerie- und Gegensprechanlagen».
Anforderungen an Windfänge nennt die Norm nicht für Wohnbauten, empfiehlt jedoch, die Anforderungen aus dem Kapitel öffentlich zugängliche Bauten zu übernehmen (Ziff. 9.1.5):

Empfehlung
- Im Windfang mit einer Fläche von 1.40 m x 1.70 m oder mehr kann eine Person mit dem Rollstuhl manövrieren, die beiden Türen bedienen und wenn nötig wenden.
- Die beiden Türen im Windfang sollen in die gleiche Richtung öffnen, um die Türbedienung mit dem Rollstuhl und Rollator zu erleichtern.


Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit und Orientierung sowie das Ablesen und Absehen von Sprechbewegungen gewährleisten. Detaillierte Informationen finden Sie im Artikel Beleuchtung.
Die Beleuchtung der Aus- und Eingänge ist besonders sorgfältig zu planen (mit einer Beleuchtungsstärke von 50 bis 100 lx, Wartungswert). Sie soll eine Übergangszone schaffen, welche die Differenz zwischen der Beleuchtungsstärke im Innern und derjenigen im Aussenbereich sowohl während des Tages als auch während der Nacht abschwächt (Anh. D.1.1.3).
In jedem Fall empfiehlt es sich, im Inneren eines Gebäudes eine Beleuchtung auszuwählen, die die Anforderungen der Norm SN EN 12464-1 erfüllt und ausserhalb der Gebäude die der Norm SN EN 12464-2.
Empfehlung
- Der Vorplatz des Hauszuganges ist mit einer ausgewogenen blendfreien Beleuchtung auszuleuchten. Diese soll sich an die Lichtverhältnisse im Tagesverlauf anpassen, um grosse Helligkeitsunterschiede im Übergang von innen nach aussen auszugleichen.
- Briefkästen oder Sonnerieanlagen sind gut auszuleuchten und kontrastreich zu gestalten, so dass Tasten erkennbar und Namen lesbar sind. Es sind matte Oberflächen zu verwenden, um Spiegelungen zu vermeiden.
Stand 12.07.2023
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