Hebebühnen sind störanfällig und funktionieren oft nicht, wenn sie benötigt werden. Sie kommen in öffentlich zugänglichen Bauten nur zum Einsatz, wenn im Bestand weder ein Aufzug noch eine Rampe realisiert werden kann.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» regelt in Kapitel 3, Ziffer 3.8 in welcher Situation Hebebühnen zulässig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen. Diese technischen Hilfsmittel gelten als spezifische Einrichtungen des Typs B. Ihr Einsatz ist bedingt zulässig als Ersatz oder Behelf bei Treppen in bestehenden Bauten sofern kein Lift oder keine Rampe eingebaut werden kann. Der Bauherr ist auf die Abweichung von der Regelbauweise hinzuweisen und die zuständigen Bewilligungsbehörden sowie die kantonalen Bauberater für Hindernisfreie Bauten müssen ihre Zustimmung geben (Ziff. 1.2, 7.1.5 und 7.1.7).
Beim Umbau oder der Instandsetzung ermöglicht die Installation einer Hebebühne nachträglich den Zugang für Personen mit Rollstuhl zu gewährleisten, wo aufgrund der bestehenden Situation kein Aufzug und keine Rampe eingesetzt werden kann (Ziff. 3.8.1). Bestehen verschiedene Möglichkeiten die Höhenüberwindung zu gewährleisten, muss jene eingesetzt werden, welche für die Benutzenden am wenigstens Nachteile mit sich bringt (Ziff. 7.1.6). Die Norm regelt in Anhang C die Eignungskriterien für Einrichtungen zur Höhenüberwindung in öffentlich zugänglichen Bauten.
Bei öffentlich zugänglichen Bauten sind diese Anhebsysteme nur in Ausnahmefällen geeignet. Sie haben folgende Nachteile:
Position der Fachstelle
Die Installation einer Hebebühne ist keine befriedigende Alternative zu einem Aufzug oder einer Rampe. Eine Hebebühne ist aufgrund der höheren Nennlast und der flexibleren Nutzung einem Treppenlift vorzuziehen.
Informationen zu Anbietern finden Sie im Merkblatt 027 «Hebesysteme».
Stand 30.10.2020
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