Bushaltestellen mit hohen Haltekanten gewährleisten die autonome Benutzung für Menschen mit Behinderung und damit die nach BehiG erforderliche lückenfreie Transportkette.
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen gemäss Behindertengleichstellungsgesetz BehiG autonom benutzbar sein. Die Botschaft zum BehiG präzisiert, dass bis Ende 2023 eine «möglichst lückenfreie Transportkette für Menschen mit Behinderung» auszubauen ist. Als BehiG-konform gilt eine Haltekantenhöhe von min. 22 cm, die den selbständigen Einstieg ermöglicht.
Welche technischen Anforderungen die Gestaltung der Einrichtungen und Fahrzeuge erfüllen muss, wird in der «Verordnung über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs» VAböV geregelt. Die funktionalen und technischen Anforderungen an Bushaltestellen sind in der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» präzisiert.
Grundsätzlich sind alle Haltestellen so anzuordnen, dass sie auf der ganzen Länge mit hohen Haltekanten ausgestattet werden können und der autonome Einstieg für Personen mit Rollstuhl gewährleistet ist. Abweichungen sind nur dort zulässig, wo es nicht möglich ist, die Voraussetzungen für hohe Haltekanten zu schaffen. Folgende Reihenfolge und Prioritäten sind bei der Lösungssuche einzuhalten:
| Priorität | Haltekantenhöhe |
|---|---|
| 1. | Höhe ≥ 220 mm über die ganze Plattformlänge 1) |
| 2. | verschieben der Haltestelle; Höhe ≥ 220 mm über die ganze Plattformlänge 1) |
| 3. | Teilerhöhung ≥ 220 mm beim Rollstuhleinstieg, übrige Höhe 160 mm |
| 4. | Höhe 160 mm und Einstieg mit fahrzeugseitiger Rampe 2) |
1) am besten geeignet, da bei grosser Nachfrage (Kinderwagen, Rollstühle, Rollatoren, …) alle Zugänge nutzbar sind.
2) kein autonomer Einstieg, Hilfestellung durch Personal sowie grössere Perronbreiten von mindestens 2.90 m erforderlich.
Damit hohe Haltekanten realisiert werden können, müssen die Fahrzeuge an- und wegfahren können, ohne im Bereich der hohen Perronkante auszuschwenken und den Trottoirbereich zu überstreichen. Eine parallele Anfahrt an die Haltekante ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Einhaltung der für den autonomen Einstieg maximal zulässigen Niveaudifferenzen (3 – 5 cm) und Spaltbreiten (5 – 7 cm). Bei der Anordnung der Haltestellen sind dazu folgende Kriterien zu erfüllen:


Hohe Haltekanten bei Busbuchten erfordern grosszügige Platzverhältnisse sowie speziell konzipierte Nasen und Einbuchtungen am Fahrbahnrand um das Ein- und Ausschwenken ohne Touchieren der Haltekante zu ermöglichen. Busbuchten sind aufgrund des hohen Platzbedarfs zu vermeiden.
Die Höhe der Haltekante ist auf der ganzen Länge der Plattform auf die Höhe der Fahrzeugplattform beim rollstuhlgängigen Einstieg ausgerichtet.Selbst bei optimal auf das Fahrzeug abgestimmter Plattformhöhe führen Abweichungen von der Sollhöhe bedingt durch Bautoleranzen, Fahrzeugeinstellung, variable Beladung, Toleranzen bei der Federung oder Reifenabrieb, situativ zu Absätzen bis zu 50 mm Höhe.
Bei Niveaudifferenzen ≤ 30 mm sind Spaltbreiten bis etwa 70 mm für die meisten Personen mit Rollstuhl befahrbar. Absätze von 50 mm oder mehr sind hingegen für viele Nutzer auch bei Spaltbreiten < 70 mm nicht ohne fahrzeugseitige Rampe überwindbar. Die nach TSI-PRM zulässigen Absätze bis 50 mm Höhe und Spaltbreiten bis 75 mm können viele Betroffene nicht selbständig überwinden.
Auch geringe Resthöhen und Spalten müssen im Bedarfsfall mit einer fahrzeugseitigen Rampe überbrückt werden (für einzelne Nutzergruppen immer erforderlich). Rampen ohne seitliche Randaufbordung können bei einer Neigung ≤ 6% seitlich überfahren werden. Eine Perronbreite von 2.0 m ist unter diesen Voraussetzungen ausreichend.


Stand am 03.12.2018
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