Höranlagen übertragen Sprachsignale direkt auf Hörgeräte. Sie unterstützen bei der Kommunikation und ermöglichen die aktive Teilnahme an Veranstaltungen.
Höranlagen zählen nach Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» zu den spezifischen Einrichtungen der Kategorie öffentlich zugängliche Bauten. Die wesentlichen Anforderungen werden im Kapitel 7.8 beschrieben. Spezifische Einrichtungen sind Einrichtungen oder Vorkehrungen, die eine Baute oder Anlage für Personen mit Behinderung nutzbar machen (Begriffsklärung, Ziff. 1.1).
Für Höranlagen ebenfalls zu beachten sind die Auslegungen zur Norm SIA 500, 2018, A15 «Anzahl Infrarot- und Funkübertragungs-Empfangsgeräte mit Induktions-Halsschleife»
Bei Schalteranlagen mit fest montierter Glastrennwand zwischen Personal und Kundschaft ist bei 20% der Schalter, im Minimum bei 1, eine Sprechanlage und eine induktive Höranlage vorzusehen, welche folgende Anforderungen erfüllt (Ziff. 7.4.5 und Anh. A.3.2):
Schalter mit Höranlagen sind mit einer Beschilderung wie folgt zu kennzeichnen (7.4.5):

Siehe auch Beitrag «Schalteranlagen, Empfang und Terminals».
Versammlungsräume in öffentlich zugänglichen Bauten müssen ab einer bestimmten Grösse mit Höranlagen ausgestattet sein. Dies gilt insbesondere dort, wo zur akustischen Verstärkung von Informationen, Reden und Darbietungen Beschallungsanlagen eingesetzt werden.
Höranlagen sind in folgenden Räumen erforderlich (Ziff. 7.8.1.1):
Stand 06.05.2020
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