Alle Hotels, Herbergen und Campingplätze die Gästeunterkünfte öffentlich anbieten, müssen auch Gäste mit Behinderungen beherbergen können.
Nach Norm SIA 500 gelten Hotels, Pensionen, Herbergen, und Tagungsstätten sowie sinngemäss auch Studentenwohnheime, Notunterkünfte oder Strafvollzugsanstalten, als Betriebe die Unterkünfte anbieten (Anh. A.7.1). Einrichtungen mit solchen Angeboten und Nutzungszwecken gehören zu den öffentlich zugänglichen Bauten, welche dem Publikum offenstehen. Für die allgemeine horizontale Erschliessung, vertikale Erschliessung, Orientierung, Beleuchtung, Raumakustik, Beschallungsanlagen, Beschriftungen und Bedienelemente müssen generell die Anforderungen gemäss den Kapiteln 3 – 8 erfüllt werden.
Hinweis
Ferienwohnungen, Aparthotel-Wohnungen usw. sind als Teile von Beherbergungsstätten zu betrachten. Somit müssen diese die Anforderungen für Gästezimmer Typ I und II erfüllen (Ziff. 7.9, Anh. A.7.3 und Auslegung SIA 500, 2018, A16).
Ergänzend dazu müssen Hotels und Bauten mit Unterkünften die folgenden Anforderungen nach Anhang A. 7 erfüllen:
Die Norm SIA 500 unterscheidet zwei Anforderungsqualitäten von hindernisfreien Gästezimmer: Gästezimmer – Typ l (geeignet für Gäste im Rollstuhl) und Gästezimmer – Typ ll (geeignet für Menschen mit Gebehinderung).
Betriebe die Unterkünfte anbieten müssen mindestens anbieten (Anh. A.7.3):
Während der Typ I eine umfassende Rollstuhlgerechtigkeit gewährleistet, ermöglicht der Typ II wenigstens eine Nutzung für Gäste die weniger stark in ihrer Mobilität eingeschränkt aber auf Hilfsmittel wie ein Rollator oder Gehstöcke angewiesen sind sowie diejenigen, welche aus einem Rollstuhl noch aufstehen können. Dadurch kann ein bedarfsgerechtes, breiteres und flexibleres Angebot geschaffen werden ohne, dass die Anzahl der Typ I Gästezimmer erhöht werden muss.
Die detaillierten Anforderungen finden Sie in den Beiträgen zum Gästezimmer Typ I und zum Gästezimmer Typ II.
Mehr Informationen zur Sauna hindernisfrei finden Sie im Artikel «Sauna».
Gemäss Anhang A.7.5:
Die Vorgaben gelten grundsätzlich auch für die Anpassung und Renovation bestehender Bauten. Wo bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verhindern oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, zeigt die Norm für einzelne Anforderungen bedingt zulässige Abweichungen auf. Es muss jedoch für den konkreten Einzelfall begründet nachgewiesen werden, dass bestehende Gegebenheiten die Erfüllung der Regelvorgabe verunmöglichen (Ziff. 1.2).
Ergänzende Empfehlungen zur Norm SIA 500 mit praxisgerechten Lösungsvorschlägen enthalten auch die Richtlinie «Hotel, Restaurant, Ferienwohnungen»und das Merkblatt «011 Duschräume mit WC»der Schweizer Fachstelle.
Stand 25.07.2019
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A16: Ferienwohnungen, Aparthotel-Wohnungen usw.
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