Wege und Rampen mit Längsneigungen ≤ 6% gelten als hindernisfrei. Neigungen bis 10% respektive 12% sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig.
Die Überwindung von Höhendifferenzen ist nach Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» nach Möglichkeit mit geneigten Wegen und Rampen zu gewährleisten (Ziff. 17).
Die Längsneigung bestimmt den Kraftaufwand der erforderlich ist, um mit einem Hilfsmittel, z.B. mit Handrollstuhl oder Rollator, aufwärts zu fahren, eine Person nach oben zu schieben oder beim Abwärtsfahren das Fahrzeug zu bremsen. Die Trittsicherheit reduziert sich bei Neigungen von mehr als 12 % aufgrund der Fussstellung und die Rutschgefahr nimmt erheblich zu.
An die Längsneigung von Wegen und Rampen gelten die folgenden Anforderungen nach der Norm SN 640 075 (Ziff. 17 und Anh. 6.1):
Die Schweizer Normen schreiben bei Rampen und Wegen keine Zwischenpodeste vor. Bei Neigungen bis 6% kann man sich zum Ausruhen quer zum Gefälle hinstellen. Bei Rampen mit grösseren Neigungen sind die Platzverhältnisse ohnehin begrenzt und mit dem Zwischenpodest wird die Rampenneigung zusätzlich erhöht. Der Komfortgewinn eines Zwischenpodests ist gegenüber einer zusätzlich höheren Rampenneigung geringer zu gewichten. Bei sehr langen Rampen oder geneigten Wegen, z.B. aufgrund der Topographie, sind nach Möglichkeit zwischendurch horizontale Ruhebereiche anzubieten.
Stand 15.07.2017
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