Bereiche, welche die lichte Höhe unterschreiten sind abzuschranken. Dies gilt u.a. bei auskragenden und herunterhängenden Elementen.
Die lichte Höhe richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der VSS Normen und berücksichtigt die Höhe von Unterhaltsfahrzeugen oder Mindesthöhen für Unterführungen. Da Hindernisse auf Kopfhöhe für Menschen mit Sehbehinderung sehr gefährlich sind, schreibt die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» Mindestanforderungen für auskragende oder herunterhängende Elemente sowie schräge Stützen oder Treppenuntersichten, etc. vor (Ziff. 16.2, Anh. Ziff. 5.2).
Bereiche von Gehflächen, welche die lichte Höhe von 2,10 m nicht erfüllen sowie Elemente, die innerhalb dieser Höhe um mehr als 0,10 m in die Gehfläche auskragen, müssen abgeschrankt werden. Dies kann mit folgenden Massnahmen erfolgen:
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