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Öffentlicher Raum
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Verkehrsraum
Der öffentliche Raum muss für Alle gleichberechtigt nutzbar sein, auch mit einer Körper-, Seh- oder Hörbehinderung. Die Anforderungen an die bauliche Gestaltung des Verkehrsraums sind verbindlich geregelt.
Einführung Norm «Hindernisfreier Verkehrsraum»
Forschungsbericht Hindernisfreier Verkehrsraum
öffentlicher Verkehr
Anlagen und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs müssen bis Ende 2023 so angepasst werden, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sind.
Strassen
Strassen die Teil des öffentlich zugänglichen Fusswegnetzes sind, müssen eine gleichberechtigte Nutzung für Menschen mit Behinderung gewährleisten.
Richtlinie «Strassen - Wege - Plätze»
Direttive «Strade - Vie - Piazze»
Begegnungszonen
In Begegnungszonen können je nach Verkehrsaufkommen abgegrenzte Fussgängerbereiche erforderlich sein um die Verkehrssicherheit von Menschen mit Sinneseinschränkungen zu gewährleisten.
Positionspapier Begegnungszonen
Positionspapier Fussgängerstreifen
Haltestellen des öffentlichen Verkehrs
Bus- und Tramhaltestellen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass die autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs sicher gestellt ist.
MB 120 Bushaltestellen
Haltekantenhöhe 22 cm, Rechtliche Auslegungen
Spielplätze
Spielplätze müssen für Kinder mit Behinderung, ebenso wie für Eltern, Grosseltern und Begleitpersonen mit Behinderung zugänglich und benutzbar sein.
Abgrenzung von Fussgängerbereichen
Von der Fahrbahn abgegrenzte Fussgängerbereiche sind notwendig für die Sicherheit von Menschen mit Behinderung, Ausnahmen sowie die Wahl der Abgrenzungselemente sind verbindlich geregelt.
VSS 1308 Verkehrstrennung Verkehrsmischung
Abgrenzung zwischen Fuss- und Veloverkehr
Gemeinsame Flächen für den Fuss- und Veloverkehr gefährden Personen mit Behinderung und sind zu vermeiden, Ausnahmen sind verbindlich geregelt.
Auszug aus dem Forschungsbericht VSS 1308
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