Rollstuhlgerechte Parkfelder ermöglichen das selbständige Aus- und Einsteigen, sowie das Verladen des Rollstuhls. Die Anforderungen an Dimension, Ebenheit und Belagsqualität sind zu beachten.
Damit ein Parkfeld für Personen mit Rollstuhl nutzbar ist, muss es erhöhte Anforderungen an die Dimension, Ebenheit und die Qualität der Beläge erfüllen. Die Manövrierflächen für das Ein- und Ausladen eines Hilfsmittels, sowie für den Transfer vom Auto in den Rollstuhl müssen vorhanden sein, damit Rollstuhlfahrende selbständig mit dem Auto einen Weg zurücklegen und am Zielort aus- und einsteigen können.
Die Anzahl rollstuhlgerechter Parkfelder richtet sich nach den Normen SN 640 281 «Angebot an Parkfeldern für Personenwagen». Bei grösseren Anlagen ist ein rollsltuhlgerechtes Parkfeld auf je 50 Parkfelder anzuordnen, mindestens aber 1 Parkfeld pro Parkgeschoss (Ziff. 8).
Nach SN 640 291 «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» sind Parkfelder für Personen mit Behinderung leicht zugänglich, in der Nähe der ein- und Ausgänge oder der Aufzüge anzuordnen (Ziff. 7).
Diese Proportionen sind grundsätzlich auch bei der Anordnung von Parkfeldern im Strassenraum einzuhalten. Die rollstuhlgerechten Parkfelder sind möglichst nahe an wichtigen Zielen, wie z.B. dem Eingang zu Bahnhöfen, Ladenzentren, Restaurants, Kulturbauten oder Quartierzentren anzuordnen.
Rollstuhlgerechte Parkfelder müssen gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» stufenlos zugänglich und in hindernisfreie Wegketten integriert sein. Sie sind nach Möglichkeit in der Ebene, d.h. auf horizontalen Flächen anzuordnen (Ziff. 20).
Die Norm SN 640 075 regelt im Anhang die minimalen Anforderungen an die Dimensionen und die Gestaltung rollstuhlgerechter Parkfelder (Anh. Ziff. 9):
Gemäss Signalisationsverordnung SSV sind Parkfelder, die für gehbehinderte Personen reserviert sind, bei den betreffenden Feldern mit dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) und der Zusatztafel «Gehbehinderte» (5.14) zu signalisieren. Zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet, und dies mit der «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3, Ziff. 2) ausweisen.


Zusätzlich muss gemäss SN 640 075 das Parkfeld am Boden mit dem Rollstuhlsignet gekennzeichnet werden (Anh. Ziff. 9). Das Signet für die Kennzeichnung der rollstuhlgerechten Parkfelder ist in der Norm SN 640 850 «Markierungen; Ausgestaltung und Anwendungsbereiche» geregelt (Ziff. 7.6).

Bei Abfertigungssystemen mit Schranken zur Kontrolle von Parkierdauer und Gebührenbezahlung muss es möglich sein, falls alle Behindertenparkfelder besetzt sind, ohne Gang zur Kasse wieder aus der Anlage auszufahren. Ohne geeignetes Parkfeld ist es Menschen mit Behinderung nicht möglich das Fahrzeug zu verlassen um am Automaten ein Ticket für die Ausfahrt zu beschaffen. Dies wird in der Norm SN 640 282 «Betrieb und Bewirtschaftung von Parkierungsanlagen» in Ziffer 17.3 folgendermassen festgehalten: „Die unmittelbare Ausfahrt aus der Anlage sollte ohne Gang zur Kasse (z.B. mit Karenzzeit) möglich sein, wenn alle Parkfelder, insbesondere auch die Behindertenparkfelder, bereits besetzt sind“.
Parkscheinautomaten und Parkuhren müssen gemäss SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» stufenlos zugänglich und für Personen mit Rollstuhl bedienbar sein (Ziff. 20). Für Bedienungselemente von Parkscheinautomaten verweist die Norm im Anhang, Ziffer 9 auf die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten».
Seit einigen Jahren werden die Anforderungen an die Bedienbarkeit von Parkscheinautomaten bei der Entwicklung der Geräte beachtet, so dass entsprechende Produkte auf dem Markt sind welche folgende Anforderungen erfüllen:
Weitere Informationen zu Automaten sind im Merkblatt 050 «Bedienelemente und Automaten» zusammengefasst.
Informationen zu Ladestationen für Elektrofahrzeuge sind zu finden im Merkblatt 150 «Rollstuhlgerechte Ladeplätze»
Stand 27.11.2018
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