Um zur Arbeit kommen zu können, ist das Auto für viele Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer ein unerlässliches Hilfsmittel. Dank Breite und Zugänglichkeit von rollstuhlgerechten Parkplätzen können Rollstuhlfahrer einfacher am Arbeits- und Gesellschaftsleben teilnehmen.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» verweist unter Ziffer 11.5 für Bauten mit Arbeitsplätzen auf die Anforderungen der Ziffer 7.10. Öffentlich zugängliche Bereiche in Bauten mit Arbeitsplätzen müssen die minimalen Anforderungen entsprechend der Kapitel 3, 6, 7 und 8 erfüllen (Ziff. 12.1). Die Norm SIA 500 macht Vorgaben zur Dimensionierung, zum Zugang und zur Anpassungsfähigkeit eines rollstuhlgerechten Parkfeldes. Die zuständigen Bewilligungsbehörden und die kantonalen Bauberater für Hindernisfreie Bauten müssen vorher ihre Zustimmung gegeben haben (Ziff. 7.1.5 und 7.1.7).
In Bauten mit Arbeitsplätzen muss, sofern es sich um ein Gebäude ohne Publikumsverkehr, d.h. ohne Kundenbesuch handelt, kein rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt werden; er muss allerdings im Sinne einer Anpassbarkeit im Bedarfsfall nachgeführt und ein entsprechender Nachweis erbracht werden. Die nachzuweisende Anzahl entspricht der öffentlicher Bauten (Ziff. 11.5, 12.2).
Bei Parkierungsanlagen mit öffentlichem Charakter muss mindestens ein reservierter, rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt und entsprechend markiert werden. Die Anzahl nimmt zu, sobald die Parkierungsanlage mehr als 50 Parkplätze fasst (Ziff. 7.10.1 und Anh. A.2.2).
| Total Parkplätze | Anzahl rollstuhlgerechte Parkplätz |
|---|---|
| bis 50 | 1 |
| 51 – 100 | 3 |
| 101 – 200 | 4 |
| 201 – 300 | 5 |
| 301 – 500 | 6 |
| pro weitere angebrochene 250 | +1 |
Ein rollstuhlgerechtes Parkfeld ist für die ausschliessliche Benutzung durch Menschen mit mit körperlichen Einschränkungen reserviert und gehört zu den spezifischen Einrichtungen Typ A (Ziff. 1.2). Bei der Projektierung ist dieser Parkplatz so zu platzieren, dass dessen Benutzung durch seine Position nicht benachteiligt wird (Ziff. 2.3).
Der rollstuhlgerechte Parkplatz muss vorzugsweise an denselben Standorten wie die anderen durch Allen benutzten Parkplätzen liegen und zu den gleichen Betriebszeiten ohne Hilfe von Dritten verfügbar sein (Ziff. 7.1.2).
Im Aussenbereich stehenden Parkplätzen (Ziff. 7.10.3):
Bei Parkierungsanlagen (Anh. 2.2):
Hinweis der Fachstelle
Folgende Voraussetzungen ermöglichen die Schaffung eines Behindertenparkplatzes:
- Ein solcher Parkplatz ist so anzulegen, dass der zusätzliche Platzbedarf von 1.20 m mit einem Fussgängerbereich überlappt,
- Aus drei normalbreiten Parkfeldern können zwei breitere, behindertengerechte gemacht werden,
- Im Vorplatzbereich in der Nähe des Hauseingangs kann nachträglich ein Behindertenparkplatz erstellt werden
Der Parkplatz sollte so gestaltet werden:
Ein rollstuhlgerechtes Parkfeld ist für die ausschliessliche Benutzung durch Menschen mit Behinderungen reserviert und zu kennzeichnen mittels:
Der Weg vom rollstuhlgerechten Parkplatz zum Arbeitsplatz soll rollstuhlgängig, stufenlos und möglichst kurz sein. Die Verbindung zwischen Behindertenparkplatz, Haupteingang und Treppenhaus/Aufzug ist, wo immer möglich, gefällefrei auszuführen. Überdachte, kurze Wege sind eine grosse Erleichterung. Der Zugang zum Parkplatz soll auch bei Regen und grossen Schneemengen gewährleistet sein.
Im Fall einer entgeltliche Parkierungsanlage muss mindestens eine Kassieranlage vom Rollstuhl aus bedienbar sein:
Die Quellen von natürlichem und künstlichem Licht müssen den Personen in aller Sicherheit den Weg weisen, indem z.B. Leuchten in gleichmässigen Abständen die Wegrichtung betonen oder die Führungselemente heller erscheinen. Blendungen, Spiegelbilder und Reflexe dürfen die Orientierung nicht erschweren (Ziff. 4.1.1). Die Wahl von matten Belägen hilft dabei.
Beleuchtungsstärke, Blendungsbegrenzung und Leuchtdichteverteilung müssen die Sicherheit, die Orientierung, das Ablesen und das Absehen gewährleisten. Sehen Sie dazu auch den Beitrag «Beleuchtung».
Die Beleuchtungsstärke muss in Parkierungsanlagen oder auf Parkflächen 75 lx (Wartungswert) betragen. Die Aus- und Eingänge des Gebäudes müssen als Übergangszonen betrachtet werden und ihre Beleuchtung sollte den Wechsel der Beleuchtungsstärke zwischen innen und aussen bei Tag oder Nacht abschwächen (Anh. D.1.1.3).
Für Aussenräume muss die Beleuchtung die Anforderungen der Norm SN EN 12464-2 und für Innenräumen die der Norm SN En 12464-1 erfüllen.
Der Mindestwert für den Helligkeitskontrast zwischen zwei Bauelementen, bzw. zwischen einer Markierung oder Beschriftung und deren Hintergrund, ist von der Funktion der Information abhängig. Es gelten folgende Prioritätsstufen (Ziff. 4.3.1):
Weiterführende Informationen finden Sie in den Richtlinien zur Planung und Bestimmung visueller Kontraste.
Stand 18.09.2019
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A05: Gefälle von Rampen
– Auslegung A12: Funktionstasten bei Geldautomaten
– Auslegung A18: Anordnung des rollstuhlgerechten Parkplatz
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