Sind Leitliniensysteme als Ergänzung zu baulichen Elementen der Wegführung erforderlich, müssen diese nach einem möglichst einfachen Konzept und einheitlichem Standard ausgeführt werden.
Taktil-visuellen Markierungen verbessern die Sicherheit und Selbständigkeit blinder und sehbehinderter Menschen. Markierungen und Leitliniensysteme zu interpretieren erfordert jedoch mehr Aufmerksamkeit und Zeit als wenn die Wegführung durch bauliche Elemente klar erkennbar ist. Sie werden daher subsidiär dort eingesetzt, wo die Orientierung im gebauten Raum mit dem weissen Stock nicht erkennbar ist. Je nach Komplexität der Situation sind punktuelle Markierungen zur Kennzeichnung von Etappenzielen und Entscheidungspunkten ausreichend oder es kann ein Leitliniensystem erforderlich sein um mehrere Ziele miteinander zu verbinden. Das Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» beschreibt Planungsgrundsätze und Anwendung in konkreten Situationen.
Taktil-visuellen Markierungen ergänzen die baulichen Elemente, wo diese für die Orientierung nicht ausreichen, wie zum Beispiel:
Zudem weisen sie auf besondere Situationen hin, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, zum Beispiel:
Taktil-visuelle Markierungen dürfen nicht als alleinige Information vor einer Gefahrenstelle warnen, da ihre Interpretation ohne zusätzliche bauliche Elemente die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet. Sie dürfen insbesondere nicht an Stelle von Randabschlüssen zur Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn eingesetzt werden. Die Markierungen weisen Personen mit Sehbehinderung auf eine besondere Situation hin. Worum es sich dabei handelt, muss an den baulichen Details im Umfeld (z.B. Ampelmast, hohe Haltekante, Randabschluss, weiterführende Leitlinien,…) ertastet werden.
Das Leitliniensystem Schweiz wurde 1995 von der Schweizer Fachstelle, in Zusammenarbeit mit den SBB entwickelt und ist seit 2005 in der Norm SN 640 852 „Taktil-visuelle Markierungen für Sehbehinderte“ geregelt. Diese Norm gilt als Weisung des UVEK und legt für taktil-visuelle Markierungen nach SSV Art. 72 Form, Farbe und Abmessung der Markierungen fest.
Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführt sind. Zu beachten sind folgende Ziffern der Norm: 17 „Höhenüberwindung“, 18 „Wegführung“, 13 „Information und Orientierung“ sowie im Anhang Ziffer 6.3 „Treppen und Treppenwege“, 8.1 punktuelle Querungen“, 8.3 Bahnübergänge mit Schranken und 13.4 „Taktil-visuelle Markierungen“
Für die Anwendung auf Perronanlagen gelten die Ausführungsbestimmungen zur AB-EBV, Anhang 2 „Taktil-visuelle Sicherheitsmarkierungen“. Dieser Anhang wurde per 1. November 2017 und bis zur nächsten Revision der AB-EBV durch den Leitfaden «Taktil-visuelle Markierung von Bahnperrons» ersetzt.
Um festzustellen, ob im konkrete Anwendungsfall Leitlinien erforderlich sind, und welche Elemente wie anzuordnen sind, stehen in allen Kantonen spezialisierte Fachpersonen für Orientierung und Mobilität für die Beratung zur Verfügung.
Stand 15.11.2017
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