Punktuelle Auffahrtsrampen erleichtern Personen mit Rollstuhl oder Rollator den Übergang zwischen Trottoir und Fahrbahn. Dank taktil-visuellen Markierungen können sie mit dem weissen Stock ertastet werden.
Breite punktuelle Auffahrtsrampen können gemäss der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» an Querungen mit niedrigen vertikalen Randabschlüssen (Absätze mit 30 mm Höhe) eingesetzt werden, um die Befahrbarkeit für Rollatoren und Rollstühle zu erleichtern (Anh. Ziffer 7.1.2).
Befragungen im Rahmen des Randsteinlabors haben ergeben, dass Menschen mit Rollstuhl kaum Umwege in Kauf nehmen würden, um von solchen Rampen zu profitieren, da der Komfortgewinn im Verhältnis dazu relativ gering ist. Vorteile bringen sie hingegen Personen mit Rollator, vor allem wenn sie die Technik zum befahren von Absätzen nicht kennen.

Erläuterung: Breite punktuelle Auffahrtsrampen dürfen nur bei Querungen mit 3 cm hohen, vertikalen Absätzen eingesetzt werden. Hintergrund für diese Regelung ist, dass mit Noppen gekennzeichnete punktuelle Rampen weltweit an Fussgängerquerungen eingesetzt werden, um den Übergang auf die Fahrbahn für Menschen mit Sehbehinderung, mit Rollstuhl und Rollator sicher zu gestalten. Die punktuelle Auffahrtsrampe darf daher nicht an anderen Stellen im Verkehrsraum eingesetzt werden, insbesondere nicht an Orten, die sich zum Queren für Menschen mit Sehbehinderung nicht eignen.
Solche Auffahrtsrampen eignen sich an punktuellen Querungen mit erhöhtem Komfortbedarf, z.B.
Nach SN Norm 640 075 müssen punktuelle Auffahrtsrampen folgende Anforderungen erfüllen (Anh. 7.1.2):

| Durchmesser (d1) | Abstand (s) |
| 12 mm | 42 – 61 mm |
| 15 mm | 45 – 61 mm |
| 18 mm | 48 – 65 mm |
| 20 mm | 50 – 68 mm |
| 25 mm | 55 – 70 mm |
In der Praxis hat sich gezeigt, dass anhand der Vorgaben der SN Norm 640 075 nicht klar geregelt ist, wie beim Vorhandensein punktueller Auffahrtsrampen der Übergang über eine Schutzinsel gelöst werden soll. Bei breiten Inseln von mehr als 3.00 m können auf der Insel punktuelle Auffahrtsrampen realisiert werden, bei schmaleren Inseln würden sich die beiden Rampen überlagern.
Besteht am Fahrbahnrand eine punktuelle Auffahrtsrampe – und nur dann – darf die Insel, in der Verlängerung dazu, in einer Breite von max. 1.0 m ohne bauliche Niveaudifferenz ausgeführt werden, sofern die abgesenkte Inselfläche vollflächig mit Noppen gekennzeichnet wird. Voraussetzung ist, dass der Fussgängerstreifen insgesamt mind. 4 m breit ist und dass die seitliche Führung entlang des erhöhten Inselbereichs an einem niedrigen Randabschluss oder einem erhöhten Zwischen-Inselkopf gewährleistet wird.

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