Rampen ermöglichen Personen mit Rollstuhl, Rollator, Kinderwagen oder Velo die Überwindung von Höhendifferenzen. Sie stehen uneingeschränkt zur Verfügung und sind für Alle nutzbar.
Lassen sich Niveaudifferenzen beim Zugang oder innerhalb eines Gebäudes nicht vermeiden, sind Rampen erforderlich, da Stufen – selbst eine einzelne Stufe – für viele Personen ein unüberwindbares Hindernis darstellen.
Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt im Anhang C die Kriterien für die Wahl der Einrichtungen zur Höhenüberwindung. Demnach haben Rampen Vorteile im Bezug auf die Transportkapazität, den Zeitaufwand, die Benutzung im Brandfall und sind nicht von Ausfällen (Pannen, Vandalismus) betroffen. Zudem sind sie einfach und ohne Bedienelemente benutzbar. Aufgrund des zusätzlichen Kraftaufwands sind sie hingegen für manuell angetriebene Rollstühle weniger gut geeignet.
Wichtiger Hinweis:
Im Innern von Schulbauten sind Rampen nur bei Umbau oder Renovation zulässig (Anh. A.4.2).
Empfehlungen
– Rampen sind geeignet um geringe Höhenunterschiede innerhalb eines Gebäudes oder beim Zugang zu einem Gebäude zu überbrücken.
– Für Niveaudifferenzen von einer Etage oder mehr sind Rampen alleine im Gebäudeinnern nicht geeignet. Zusätzlich sollen Aufzüge eingebaut werden.
–Die Kombination von Rampe und Aufzug ist sehr sinnvoll, weil die Rampe bei einem Betriebsausfall der Aufzuganlage nutzbar bleibt und weil die Kapazität bei hohem Personenaufkommen, z.B. auf Bahnhöfen, wesentlich verbessert wird.
Rampen in öffentlich zugänglichen Bauten müssen nach SIA 500 folgende Mindestanforderungen erfüllen:
Hinweis
Eine Rampenneigung zwischen 6% und 12% kann von einem Teil der Personen mit Gehbehinderung genutzt werden, insbesondere wenn sie einen Elektrorollstuhl, ein Rollstuhlzuggerät oder einen Scooter verwenden. Kann situationsbedingt eine Neigung von 6% nicht umgesetzt werden, ist die Installation einer leicht steileren Rampe dennoch sinnvoll, wenn damit längere Umwege vermieden werden.

Hinweis
Ein Zwischenpodest verlängert die Gesamtlänge der Rampenanlage. Hat die Anordnung eines Zwischenpodest zur Folge, dass die Neigung der Rampe erhöht werden muss, ist je nach Situation abzuwägen, ob eine geringere Neigung gegenüber einem Zwischenpodest mehr Vorteile bringt.
Rampenbeispiele mit Türe gegenüber


Rampenbeispiele mit Türe über Eck


Hinweis
Bei Keramikbelägen ist es wichtig, ein Wartungskonzept auszuarbeiten, um die Gleitsicherheit langfristig zu erhalten.
Empfehlung
Nach Norm SIA 500 sind Handläufe nur bei Rampen von mehr als 6% Neigung zwingend erforderlich. Die Fachstelle empfiehlt bei allen Rampen mindestens einseitig, vorzugsweise beidseitig, einen Handlauf zu montieren und diesen mit einer Randaufbordung oder einer Traverse auf max. 0.30 m über Boden so zu kombinieren, dass er gleichzeitig über die gesamte Rampenlänge als Absturzsicherung dient.
Feste Schikanenelemente, die quer zur Bewegungsrichtung und versetzt angeordnet sind, müssen gemäss Norm SIA 500 Minimalabstände einhalten, um die Durchfahrt zu gewährleisten. Diese sind in der Tabelle 3 aufgeführt (Ziff. 3.4.3.2). Da solche Schikanenelemente hauptsächlich im Aussenraum auftreten, wird hier auch auf die Vorgaben der VSS Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Ziff. 22 und Anh. Ziff. 11.4) verwiesen. Demnach sind Schikanen grundsätzlich zu vermeiden. Sind sie aus Sicherheitsgründen erforderlich, gelten folgende Anforderungen an Durchfahrbreiten und Abstände in Wegrichtung:


Weitere Informationen:
Handläufe, Abschrankungen und Brüstungen
Bewegungsflächen in öffentlich zugänglichen Bauten
Zu diversen Themen sind in den Auslegungen zur Norm SIA 500:2009 aus dem Jahr 2018 Anmerkungen, Erläuterungen und Interpretationen zu finden, die die Anforderungen präzisieren.
– Auslegung A04: Gebäudezugangsrampen
Stand 24.07.2019
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