Rampen müssen die Anforderungen an Längsneigung, Wegbreiten, Sicherheitselemente, etc. erfüllen, damit sie mit Hilfsmitteln wie Rollator, Rollstuhl oder Fahrhilfen für den Aussenraum benutzbar sind.
Anforderungen an Rampen im öffentlichen Raum sind in mehreren VSS Normen geregelt, so z.B. in der Norm SN 640 238 «Rampen, Treppen, Treppenwege» und in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum». Nachfolgend werden die Anforderungen zusammengetragen und erläutert.
Die Anforderungen an eine hindernisfreie Gestaltung von Rampen leiten sich aus der Befahrbarkeit mit Hilfsmitteln und der Begehbarkeit ab. Sie werden in der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» (Anh. Ziff. 6.2) geregelt. Bei grossen Höhendifferenzen oder im Zusammenhang mit Hochbauten werden Rampen vorzugsweise in Kombination mit Aufzügen eingesetzt.

Die Schweizer Normen schreiben bei Rampen und Wegen keine Zwischenpodeste vor. Bei Neigungen bis 6% kann man sich zum Ausruhen quer zum Gefälle hinstellen. Bei Rampen mit grösseren Neigungen sind die Platzverhältnisse ohnehin begrenzt und mit dem Zwischenpodest wird die Rampenneigung zusätzlich erhöht. Der Komfortgewinn eines Zwischenpodests ist gegenüber einer zusätzlich höheren Rampenneigung geringer zu gewichten. Bei sehr langen Rampen oder geneigten Wegen, z.B. aufgrund der Topographie, sind nach Möglichkeit zwischendurch horizontale Ruhebereiche anzubieten.
siehe auch Sicherheitselemente
Stand 15.07.2017
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