Eine kurze Querungsdistanz und ein möglichst rechtwinkliger Fussgängerstreifen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung sicher das gegenüberliegende Trottoir oder die Mittelinsel zu erreichen.
Gemäss Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» sind Fussgängerstreifen nach Möglichkeit auf gerader Strecke und rechtwinklig zum Fahrbahnrand anzuordnen (Anh. Ziff. 8.1.4). Hintergrund für diese Anforderung ist, dass Menschen mit Sehbehinderung sich mit dem weissen Stock am Fahrbahnrand ausrichten und rechtwinklig dazu die Fahrbahn queren.
In der Praxis steht diese Anforderung oft im Konflikt mit den Radien des Einmündungstrichters und der Wunschlinie der Fussgängerinnen und Fussgänger. Führt der Fussgängerstreifen jedoch schräg zum Fahrbahnrand über die Strasse, ist die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass Menschen mit Sehbehinderung mitten auf die Kreuzung gelangen und keine Anhaltspunkte für die Orientierung mehr haben.
Eine Untersuchung von Dipl.-Päd. Dietmar Böhringer zeigt deutlich, dass Menschen mit Sehbehinderung vor allem über längere Distanzen (ab 5 m, in hohem Masse ab 10 m) erhebliche Schwierigkeiten haben, die Gehrichtung beizubehalten und dass dies massgeblich davon abhängt, ob am Fahrbahnrand ein vertikaler Absatz für die Ausrichtung zur Verfügung steht.

Eine kurze Querungsdistanz und ein möglichst rechtwinkliger Fussgängerstreifen ermöglichen Menschen mit Sehbehinderung sicher die Insel bzw. das gegenüberliegende Trottoir zu erreichen. In vielen Fällen kann die Rechtwinkligkeit massgeblich verbessert werden, z.B. durch die Anordnung einer Insel welche bei geeigneter Lage und Form einerseits die Querungsdistanz verkürzt und andererseits die Rechwinkligkeit verbessert. Fahrbahnrand und Inselrand müssen möglichst parallel angeordnet werden. Bei der Suche nach Lösungen gelten folgende Prioritäten:

Stand 24.10.2017
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