Spezifische Einrichtungen kompensieren bauliche Benachteiligungen und ermöglichen Menschen mit Behinderung eine selbständige, sichere Nutzung. Die Norm SIA 500 definiert zwei Typen mit unterschiedlichen Anforderungen.
Unter dem Begriff «spezifische Einrichtung» werden spezielle Räume und Vorkehrungen verstanden, die für Personen mit Behinderung erforderlich sind, um bauliche Benachteiligungen zu kompensieren. Die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» beschreibt zwei Typen (Ziff. 1.2):
In Kapitel 7 «Spezifische Einrichtungen» regelt die Norm SIA 500 die Anforderungen an folgende spezifische Einrichtungen und Räume:
Neben den in der Norm aufgeführten spezifischen Einrichtungen sind auch brandgesicherte Bereiche in Hotels oder Bürogebäuden als Einrichtung des Typs A zu betrachten (Ziff. 8.2).
Solche für Umbauten bedingt zulässige Einrichtungen und Vorkehrungen sind:
Die beiden Einrichtungstypen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
Wo aus Sicherheit- oder Betriebsgründen der Zugang durch Abschliessen eingeschränkt werden muss, ist vorzugsweise ein Schloss mit Einheitsschlüssel «Eurokey» einzusetzen (Ziff. 7.1.4).
Konsequenzen solcher Einrichtungen auf die Nutzung und den Betrieb, müssen dem Bauherrn und gegebenenfalls den zuständigen Bewilligungsbehörden erklärt werden und sind zu dokumentieren (Ziff. 7.1.5)
Falls verschiedene Möglichkeiten bestehen, ist immer jene zu wählen, welche für den Benutzer am wenigsten nachteilig ist (Ziff. 7.1.6)
Die kantonalen Bauberater für hindernisfreie Bauten sind im besten Fall für die Projektierung und Optimierung beizuziehen (Ziff. 7.1.7)
Stand 24.07.2017
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