Für Strassenräume, die Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie Freizeit- und Grünanlagen erschliessen und Teil des Fusswegnetzes sind, gelten Anforderungen an die hindernisfreie Gestaltung und Wegführung – entsprechend den Grundsätzen der Fusswegnetzplanung.
Verkehrsanlagen, auf denen Fussgängerverkehr zugelassen ist, also auch alle Strassen, welche Teil des Fusswegnetzes sind, müssen gemäss der Norm SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» und der Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» so angelegt und gestaltet werden, dass der Zugang für alle Menschen gewährleistet ist.
Dieser Grundsatz an die Netzplanung wird in der Norm SN 640 075 wie folgt ergänzt:
Des Weiteren regelt die Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» die Grundsätze und Anforderungen an die verschiedenen Elemente des Strassenraums. Detailanforderungen und Masse sind im normativen Anhang aufgeführt.
Die Richtlinien «Strassen – Wege – Plätze» geben eine Übersicht über die Anforderungen an die verschiedenen Bauelemente aus Sicht von Menschen mit Behinderung. Sie wurden in überarbeiteter Version 2024 neu aufgelegt.
Stand 08.2025
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