Taktil-visuelle Markierungen ergänzen die baulichen Führungselemente. Wo werden sie eingesetzt? Welche Regeln gilt es zu beachten?
Rechtsgrundlage für taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum ist die Signalisationsverordnung SSV Art. 72a:Â
1 Taktil-visuelle Markierungen können auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (einschliesslich Fussgängerstreifen) verwendet werden, um die Sicherheit für blinde und sehbehinderte Personen zu erhöhen sowie deren Orientierung zu erleichtern.
2 Zulässig sind Leitlinien zur Führung, Sicherheitslinien zur Abgrenzung eines Gefahrenbereichs, Abzweigungsfelder bei möglichen Richtungsänderungen, Abschlussfelder am Ende einer Leitlinie sowie Aufmerksamkeitsfelder namentlich bei Gefahrenstellen.
3Â Die Markierung ist weiss, auf der Fahrbahn gelb.
Die Norm SN 640 852 «Markierungen; Taktil-visuelle Markierungen für blinde und sehbehinderte Fussgänger» gilt als Weisung des UVEK im Sinne von Art. 115 (Abs. 1 SSV). Sie regelt verbindlich, wie taktil-visuelle Markierungen im Verkehrsraum aussehen und beschaffen sein müssen und welche Funktionen sie erfüllen. Diese Norm kann gegen eine Gebühr beim VSS bezogen werden.
Grundsätzlich gilt bei der Anwendung taktil-visueller Markierungen (SN 640 852, Ziffer 6):
weitere Informationen:
Planung taktil-visueller Markierungen
Die Abmessungen entsprechen dem durch die Fachstelle entwickelten «Leitliniensystem Schweiz». Nach Norm SN 640 852 gelten folgende Bestimmungen (Ziffern 9 und 10):

Weitere Informationen und Planungsgrundsätze finden Sie im Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» der Fachstelle.
Der Einsatz taktil-visueller Markierung im Verkehrsraum erfolgt nach den Grundsätzen und Schutzzielen, die in der VSS-Norm SN 640 075 «Hindernisfreier Verkehrsraum» aufgeführt sind. Zu beachten sind die Regelungen in den Ziffern 17 „Höhenüberwindung“, 18 „Wegführung“, 24 „Information und Orientierung“ sowie im normativen Anhang (Ziff. 6.3 „Treppen und Treppenwege“, 8.1 punktuelle Querungen“, 8.3 Bahnübergänge mit Schranken und 13.4 „Taktil-visuelle Markierungen“). Taktil-visuelle Markierungen sind demnach in folgenden Situationen erforderlich, sofern die baulichen Elemente der Wegführung nicht ausreichen:
Um festzustellen, ob im konkrete Anwendungsfall taktil-visuelle Markierungen erforderlich und welche Elemente des systems wie anzuordnen sind, stehen in allen Kantonen spezialisierte Fachpersonen für Orientierung und Mobilität für Beratungen zur Verfügung.
Taktil-visuelle Markierungen dürfen nicht als alleinige Information vor einer Gefahrenstelle warnen, da ihre Interpretation ohne zusätzliche bauliche Elemente die erforderliche Sicherheit nicht gewährleistet. Sie dürfen insbesondere nicht an Stelle von Randabschlüssen zur Trennung von Fussgängerbereich und Fahrbahn eingesetzt werden. Die Markierungen weisen Personen mit Sehbehinderung auf eine besondere Situation hin. Worum es sich dabei handelt, muss an den baulichen Details im Umfeld (z.B. Ampelmast, hohe Haltekante, Randabschluss, weiterführende Leitlinien,…) ertastet werden.
Voraussetzung für die Erkennbarkeit taktil-visueller Markierungen sind gemäss Anhang (Ziff. 13.4) ebene und dunkle Beläge, auf denen sich die Markierungen deutlich abheben. Die Eignung von Belägen wird in einer Tabelle dargestellt. Neben Zweikomponenten-Kaltplastik welcher maschinell aufgetragen wird können gemäss Norm weitere Materialien (z.B. Naturstein, Verbundstein, Keramik, Kunststoff, Gummi) verwendet werden, sofern Form, Farbe und Abmessungen des Profils gemäss Norm SN 640 852 eingehalten werden.
Weitere Informationen und Planungsgrundsätze finden Sie im Merkblatt 114 «Leitliniensystem Schweiz» der Fachstelle.
Stand 11.04.2024
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