Trennelemente haben je nach Funktion und Verkehrssituation unterschiedliche Anforderungen an Form und Ausführungsqualität zu erfüllen, die Norm legt Varianten und Einsatzkriterien fest.
Trennelemente haben als Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn eine wichtige Funktion für die Sicherheit. Sie erfüllen immer auch eine Führungsfunktion für Menschen mit Sehbehinderung. Die Regelungen nach der Norm SN 640 075 «Fussgängerverkehr – Hindernisfreier Verkehrsraum» werden nachfolgend dargelegt und kommentiert. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 116 «Randabschlüsse».
Die Norm unterscheidet zwischen Trennelementen, die eingesetzt werden wo Fussgängerinnen und Fussgänger die Fahrbahn queren und solchen die eingesetzt werden wo keine Querung vorgesehen ist. Ausserdem nennt sie die Anforderungen an Trennelemente bei Veloverkehr. Um Stürze zu vermeiden, müssen sich Trennelemente mit einem Helligkeitskontrast von K ≥ 0.3 von den angrenzenden Flächen abheben (Anh. 7.1 und 13.5).
Wo kein Queren für den Fussverkehr vorgesehen ist, kommen folgende Trennelemente zum Einsatz (Anh. 7.1):
Diese Trennelemente sind für Menschen mit Sehbehinderung eindeutig erkennbar, für Menschen mit Rollstul oder Rollator je nach individuellen Fähigkeiten jedoch nicht überwindbar. Daher dürfen sie nicht eingesetzt werden, wo es notwendig ist vom Fussgängerbereich auf die Fahrbahn zu gelangen, sei dies zum Queren oder z.B. als Zugang zu einem Parkfeld, einer Ladesäule für E-Autos, etc.
An Querungen, punktuellen oder flächigen, kommen folgende Trennelemente zum Einsatz (Anh. 7.1):
Diese Anforderungen basieren auf umfassenden Tests und Befragungen an mehreren Versuchsanordnungen, welche die Fachstelle mit einer grossen Anzahl an Testpersonen mit Mobilitätseinschränkungen durchgeführt und begleitet hat. Sie decken sich mit vergleichbaren Studien aus dem Ausland.
Für Trennelemente bei Veloverkehr unterscheidet die Norm SN 640 075 zwischen jenen, die mit Rollstuhl und Velo befahrbar sowie mit dem weissen Stock ertastbar sind, und jenen die mit dem Velo befahrbar und mit dem weissen Stock ertastbar sind, jedoch nicht an Querungen eingesetzt werden, da sie für Personen mit Rollstuhl und Rollator nicht geeignet sind (Anh. 7.1.3). Die Norm stützt sich dabei auf die Erkenntnisse aus der Forschungsarbeit «Randsteinlabor» aus dem jahr 2012/13.
Mit Rollstuhl und Velo befahrbare Trennelemente sind:
In Situationen, die ausschliesslich mit Velos befahren werden, aber kein Queren für Fussgänger vorgesehen ist – z.B. an Trottoirüberfahrten – sind zusätzlich zu den oben genannten Trennelementen auch folgende Lösungen möglich:
Trennelemente an Querungen haben gemäss Norm hohe Anforderungen an die Ausführungsqualität zu erfüllen, da der Kompromiss zwischen Ertastbarkeit mit dem weissen Stock und Befahrbarkeit mit Rollatoren und Rollstühlen keine zusätzlichen Abweichungen zulässt, ohne einzelne Nutzergruppen zu benachteiligen (Anh. 8.1.2):
Wo nach der VSS Norm SN 640 075 (Ziff. 15) eine Abgrenzung zwischen Fussgängerbereich und Fahrbahn mit Trennelementen erforderlich ist, ist die Eignung der Elemente mit Hilfe der Tabelle zu bestimmen.

Die Kriterien für die Wahl des am besten geeigneten Randabschlusses, sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Lösungen, werden in der Norm detailliert beschrieben (Anh. 7.1.1). Nachfolgend sind die wichtigsten Aussagen dargelegt und mit weiteren Ausführungen ergänzt:
Vertikale Absätze:
Schräger Randabschlüsse:
Stand 08.2025
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